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BGH lässt bundesweite Werbung von Peek & Cloppenburg West zu


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BGH lässt bundesweite Werbung von Peek & Cloppenburg West zu

Von t-online, dpa
24.01.2013Lesedauer: 2 Min.
Peek und Cloppenburg West darf jetzt deutschlandweit werbenVergrößern des Bildes
Peek und Cloppenburg West darf jetzt deutschlandweit werben (Quelle: dpa-bilder)

Seit 102 Jahren gibt es in Deutschland zwei Bekleidungshäuser mit dem Namen Peek & Cloppenburg. 1911 wollte James Cloppenburg nicht im Düsseldorfer Mutterhaus bleiben und zog in Hamburg sein eigenes Unternehmen hoch. Nach einer langen Phase der Zusammenarbeit und friedlichen Koexistenz beharken sich die beiden Unternehmen seit Jahren vor Gericht, weil sie nicht mehr miteinander verwechselt werden wollen. Jetzt hat das Mutterhaus in Düsseldorf vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Punktsieg errungen: Es darf deutschlandweit werben - auch in jenen Regionen, in denen die Hamburger ihre Filialen haben.

Gleicher Name, unterschiedliche Philosophien

Hintergrund des Streits ist, dass sich die Unternehmen seit etwa 30 Jahren Schritt für Schritt auseinanderentwickelt haben. Die Düsseldorfer, mit mehr als 60 Filialen vor allem im Westen und Süden der Republik vertreten, geben sich zunehmend jung-dynamisch. Die Hamburger, mit etwas mehr als 20 Filialen vor allem im Norden deutlich kleiner, setzen weiterhin auf hanseatische Gediegenheit. Wenn nun die Konkurrenz aus Düsseldorf in überregionale Zeitungen ihre Produkte anpreist, dann führt das zur Verwirrung der Kunden - so die Argumentation der Hamburger.

Werbung störe Gleichgewichtslage

Die Hamburger zogen vor Gericht und pochten auf die Einhaltung der Abgrenzungsvereinbarung, mit denen beide Unternehmen einst Deutschland unter sich aufgeteilt hatten. Die Werbung aus Düsseldorf störe empfindlich die darin vereinbarte Gleichgewichtslage.

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) folgte dieser Argumentation. Wenn die Düsseldorfer schon in fremden Terrain wilderten, müssten sie deutlich kenntlich machen, dass es zwei Unternehmen gleichen Namens gebe. Dafür genüge nicht ein kleingedruckter Hinweis, wie er in der beanstandeten Werbung vorliege. Die Abgrenzung müsse ebenso groß wie die eigentliche Werbebotschaft gesetzt sein.

Vorgaben gleichen einem Verbot

Diese Vorgabe wies der BGH jetzt zurück. "Die Vorgaben, die das OLG gemacht hat, sind zu streng", sagte Senatsvorsitzender Joachim Bornkamm. "Das ist unzumutbar." Sie kämen einem Werbeverbot gleich.

Der kleingedruckte Hinweis der Düsseldorfer, dass es zwei Unternehmen gleichen Namens gebe und die vorliegende Werbung eben von ihnen komme, sei ausreichend. "Natürlich gibt es ein Verwechslungspotenzial, denn die meisten Menschen schauen sich die Werbung ja nur flüchtig an. Aber das müssen Gleichnamige eben hinnehmen", sagte Bornkamm.

Fall erneut beim OLG

Der Fall wird trotz dieser klaren Aussage nochmals vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt. Dessen Aufgabe ist es, die Abgrenzungsvereinbarung unter die Lupe zu nehmen und entsprechend neu auszulegen. Die Chancen der Hamburger, auf diesem Wege vielleicht doch noch einen besseren Schutz erreichen zu können, schätzte Bornkamm gering ein. "Ich würde mir da anstelle des Klägers nicht allzu viele Hoffnungen machen."

Unternehmen mit Ursprung in den Niederlanden

Die zwei Häuser gehen auf einen gemeinsamen Stamm zurück. Die beiden niederländischen Kaufleute Johann Theodor Peek und Heinrich Anton Adolph Cloppenburg gründeten bereits 1869 das bis heute existierende Unternehmen Peek & Cloppenburg in den Niederlanden. Im Jahr 1900 eröffneten die Kaufleute dann die Düsseldorfer Filiale als "Peek et Cloppenburg GmbH". Nur ein Jahr später eröffnete James Cloppenburg, Sohn von Heinrich Cloppenburg, in Berlin ein zweites Haus.

Erst mit der Eröffnung einer Filiale in Hamburg durch Anton Cloppenburg - dem Sohn von Heinrich Anton Adolph Cloppenburg und Schwiegersohn von Johann Theodor Peek - entstanden im Jahr 1911 die beiden voneinander unabhängigen Firmen mit ihren heutigen Zentralen in Hamburg und Düsseldorf.

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