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Schadensersatz: Was zahlt die Privathaftpflichtversicherung?


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Schadensersatz: Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung?

sp (CF)

Aktualisiert am 28.02.2012Lesedauer: 2 Min.
Schadensersatz: Nicht immer durch die Haftpflicht abgedecktVergrößern des Bildes
Schadensersatz: Nicht immer durch die Haftpflicht abgedeckt (Quelle: imago-images-bilder)
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Die Haftpflichtversicherung stellt eine unabdingbare Absicherung gegen stellenweise existenzbedrohliche Schadensersatzforderungen dar. Doch die Police greift nicht bei jeder Art von Schaden: Leihen Sie sich beispielsweise einen Rasenmäher beim Nachbarn und bringen ihn defekt zurück, fällt dieser nicht unter die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft.

Definition von Schadensersatz

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“ – so definiert der Paragraph 823, Absatz 1 des BGB den Begriff „Schadensersatz“. Eine Schädigung von Personen und Sachen kann – so viel ist aus der Rechtsprechung inzwischen längst ersichtlich – auch bei größter Vor- und Umsicht passieren. Sofern der Haftpflichtversicherungsnehmer aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im privaten Bereich zum Schadensersatz verpflichtet wird, springt seine Privathaftpflichtversicherung in die Bresche.

Haftpflichtversicherung zahlt für Abwehr unberechtigter Ansprüche

Konkret übernimmt sie den Schadensersatz bis zu der im Vertrag vereinbarten maximalen Deckungshöhe. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Schadensersatzansprüche der Gegenseite im Einklang mit der vorgenannten Definition stehen und damit juristisch berechtigt sind. Sofern daran Zweifel besteht, deckt die Haftpflichtversicherung auch die „Abwehr“ der womöglich unberechtigten Schadensersatzforderungen ab. In diesem Zusammenhang ist von einem „passiven Rechtschutz“ die Rede, da die Haftpflicht in einem solchen Fall für den Rechtsanwalt und etwaige Prozesskosten aufkommt und im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsstreit führt.

Räumliche und zeitliche Abgrenzung der Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich besteht der Schutz Ihrer Haftpflichtversicherung rund um die Uhr sowie auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt. „Vorübergehend“ definieren die meisten Versicherungen mit bis zu einem Jahr, teilweise auch mit bis zu drei Jahren. Daraus geht hervor, dass weder die Uhrzeit noch der Ort eines Schadens eine grundsätzliche Kontraindikation für die „Zahlungspflicht“ Ihrer Haftpflichtversicherung darstellen. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Schadensersatzanspruch begründet ist. (Unfallversicherungsvergleich: Sinn und Unsinn von Unfallpolicen)

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