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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Arbeitnehmerrecht Betriebliche Übung: Wann besteht Anspruch auf die Sonderzahlung?
Eine betriebliche Übung bedeutet, dass Arbeitnehmer aus regelmäßigen, freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers Rechtsansprüche ableiten können. Dazu gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen dieser Zahlungen.
Was ist eine betriebliche Übung? Definition
Eine betriebliche Übung meint eine über Jahre hinweg gewährte, freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers, die sich nicht aus Verträgen wie etwa dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergibt. Für den Arbeitgeber können diese freiwilligen Leistungen tatsächlich zur Pflicht werden. Bei einer betrieblichen Übung kann es sich zum Beispiel um Urlaubsgeld, Essensgeld- oder Fahrtkostenzuschüsse sowie um die Übernahme von Weiterbildungskosten handeln.
Voraussetzung: Anspruch nach drei Jahren
Haben Sie drei Jahre lang von einer gleichförmigen Sonderleistung oder Vergütung profitiert, können Sie auch weiterhin darauf zählen. Ab dem vierten Jahr haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die betriebliche Übung, so die Kanzlei Hensche.
Gewohnheitsrecht: Regelmäßigkeit und Gleichförmigkeit
Eine weitere Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist die Gleichförmigkeit: Die Leistung muss nicht nur regelmäßig, sondern auch in gleicher Höhe gewährt worden sein. Sollte Ihr Arbeitgeber Weihnachtsgeld zwar regelmäßig, aber jedes Jahr in anderer Höhe auszahlen, kann er den Anspruch auf die betriebliche Übung vermeiden.
Was sagt das Arbeitsrecht dazu?
Der Anspruch auf Zahlungen durch eine betriebliche Übung entsteht aus dem Gewohnheitsrecht. Ist eine betriebliche Übung bereits rechtswirksam, kann sie nicht ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden.
Im Jahr 2009 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber eine betriebliche Übung nach den erfüllten Voraussetzungen nicht mehr unwirksam machen kann, das heißt, es besteht keine Möglichkeit auf eine sogenannte negative betriebliche Übung, die dem Arbeitnehmer die gewohnten Sonderleistungen wieder entzieht.