Sonderurlaub – ja oder nein?
Das deutsche Arbeitsrecht gewährt Arbeitnehmern in besonderen Fällen einen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Erfahren Sie im Folgenden, in welchen Fällen ein solcher Anspruch besteht.
Arbeitnehmer haben nach § 616 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Sonderurlaub bei außergewöhnlichen Ereignissen, wenn sie regulär zur Arbeit verpflichtet wären. Der Ausdruck "außergewöhnliche Ereignisse" bezieht sich auf solche, die dem Betroffenen wiederfahren, auf die er selbst aber keinen Einfluss nehmen kann. Dies kann beispielsweise ein Arztbesuch bei akuten Beschwerden sein.
Ebenso kann Sonderurlaub bei familiären Ereignissen wie einem plötzlichen Todesfall von Familienangehörigen gewährt werden. Als Familienangehörige definiert das Gesetz Geschwister, Eltern, Kinder oder Großeltern. Auch bei Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkindern greift diese Regelung, nicht aber beim Todesfall eines Onkels oder eines Cousins. Normalerweise werden dem Arbeitnehmer zwei Tage Sonderurlaub gewährt – einen Tag für den Todestag und ein weiterer für die Beerdigung.
Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch, wenn Ihr Kind erkrankt ist und Sie deshalb von der Arbeit fern bleiben möchten. Insbesondere wenn das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson die Betreuung übernehmen kann, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren.
Ob Sie aufgrund einer Führerscheinprüfung Anspruch auf Sonderurlaub haben ist umstritten, da diese Angelegenheit eher in den privaten Bereich fällt. Sollte Ihr Arbeitgeber den Sonderurlaub aufgrund einer Führerscheinprüfung verweigern, haben Sie allerdings die Möglichkeit, einen Tag regulären Jahresurlaub zu nehmen.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug. Sollten Sie allerdings aus betrieblichen Gründen an einen anderen Standort versetzt werden, werden die Voraussetzungen für § 616 BGB erfüllt: Der Umzug gilt dann als "außergewöhnliches Ereignis", welches ein Recht auf Sonderurlaub von bis zu zwei Tagen gewährt. Entscheidend ist, dass für den Umzug eine objektive Notwendigkeit für die Durchführung während der Arbeitszeit vorliegt – der Umzug also nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.