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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Arbeitsrecht Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Rechtliche Grundlagen
Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein heiß diskutiertes Thema. Interessen und Sicherheit des Arbeitgebers stehen unter Umständen in Konflikt mit Persönlichkeitsrechten der Angestellten und Datenschutzbestimmungen. Die rechtlichen Grundlagen sind inzwischen stark verfeinert und es gelten deutliche Richtlinien für eine Überwachung mit Videokameras.
Öffentlich zugängliche Bereiche
In Museen, Banken und Supermärkten, aber auch auf öffentlichen Parkplätzen sind oft gut sichtbare Videokameras angebracht. Eine derartige Überwachung des öffentlichen Raumes ist zulässig. Sie dient zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrung des Hausrechts. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zählt zu den Gründen, die Sie für eine Videoüberwachung hinnehmen müssen.
In verschiedenen Positionen der öffentlichen Einrichtungen werden Sie als Mitarbeiter von diesen Videokameras bei der Arbeit aufgenommen. Sollten Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber anhand der Aufnahmen Leistungskontrollen der Angestellten vornimmt, sprechen Sie es an. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit versichert, dass dies nicht legal ist.
Grundsätzlich gilt, dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, eine öffentliche Videoüberwachung kenntlich zu machen. Er muss Kameras sichtbar anbringen und es deutlich machen, in wessen Verantwortung die Überwachung liegt. Die Videoüberwachung ist dabei durchaus rechtens, auch wenn sie nicht in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist.
Der nicht öffentlich zugängliche Bereich
Bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz in einem Bereich, zu dem nicht die breite Öffentlichkeit Zugang hat, ist der Gesetzgeber strenger. Da hier ein recht starker Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Überwachung vor Beginn einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich ist die Voraussetzung dafür, dass er Sie überwachen darf, ein konkreter Verdacht. Vermutet Ihr Arbeitgeber also, dass einer der Angestellten eine Straftat begeht, ist die Videoüberwachung gegebenenfalls verhältnismäßig.
Dennoch gilt, dass Ihr Arbeitgeber die Überwachung öffentlich vornehmen muss. Setzen Sie sich unbedingt gegen jede Form der heimlichen Videoüberwachung zur Wehr. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Arbeitsrecht, wenn Sie nicht informiert werden, dass eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erfolgt. Kein noch so starker Verdacht erlaubt es Ihrem Arbeitgeber, Videokameras in Sozialräumen wie den Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen anzubringen.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Rechtliche Besonderheiten
Die Rechtsprechung sichert Ihnen als Angestellten zu, dass eine regelmäßige Beobachtung nur bei schwerwiegenden Sicherheitsinteressen zulässig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in einer Bank oder einem Kernkraftwerk arbeiten. Dennoch findet grundsätzlich eine individuelle Prüfung statt, ehe die Überwachung erlaubt ist. Wenn Sie sich als Angestellter in unerträglichem Maße von den Kameras eingeschränkt fühlen, haben Sie das Recht, Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen.
Stellt die Firmenleitung häufige Diebstähle fest und wünscht eine Videoüberwachung der Angestellten, benötigt Sie die Zustimmung des Betriebsrats. Sie haben also die Möglichkeit, zu erfragen, ob die Videoüberwachung mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt. Diese Zustimmung legitimiert jedoch keine Maßnahmen, die nicht den Gesetzen entsprechen. Prüfen Sie also sorgfältig, ob sich Ihr Arbeitgeber an die rechtlichen Voraussetzungen hält, da Ihre Einwände gegen die Überwachung in diesem Fall vermutlich keine rechtskräftige Grundlage haben.