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Urteil: Krankengeld muss auch während Auslandsurlaub gezahlt werden


Urteil
Krankengeld muss auch während Auslandsurlaub gezahlt werden

Von dpa
09.04.2019Lesedauer: 2 Min.
Wurde eine Reise schon vor der Arbeitsunfähigkeit gebucht, besteht auch während des Urlaubs der Anspruch auf Krankengeld weiter - das gilt auch für das Ausland.Vergrößern des Bildes
Wurde eine Reise schon vor der Arbeitsunfähigkeit gebucht, besteht auch während des Urlaubs der Anspruch auf Krankengeld weiter - das gilt auch für das Ausland. (Quelle: Patrick Pleul./dpa)

Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer krank ist, kann Krankengeld erhalten. Dies gilt auch für jemanden, der während der Krankschreibung in Urlaub fährt. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgängig bescheinigt wird.

Der behandelnde Arzt darf außerdem keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub haben. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 4 KR 2398/17).

In dem verhandelten Fall bezog ein Mann Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Da er bereits vor seiner Erkrankung Urlaub gebucht hatte, fragte er nach, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Dabei legte er eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor. Auch waren für diesen Zeitraum keine Arzttermine geplant. Die Krankenkasse wollte jedoch für den Auslandsurlaub kein Krankengeld zahlen. Sie verwies unter anderem darauf, dass eine positive Auswirkung des Urlaubs auf die Genesung nicht gesichert sei.

Der Mann setzt seine Ansprüche auf Krankengeld beim Sozialgericht durch. Die Krankenkasse habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, befand das Gericht. Sie hätte die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger besser berücksichtigen müssen. Auch habe die Krankenkasse nicht beachtet, dass der Urlaub schon vor der Arbeitsunfähigkeit gebucht war.

Zwar gebe es Vorschriften für die Nichtzahlung von Krankengeld bei einem Auslandsurlaub. Zweck dieser Vorschrift sei es aber, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen zu verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Mann aber schon in Deutschland krankgeschrieben worden. Daher bleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr.

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