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Post vom Inkasso-Büro: Diese Rechte haben Schuldner


Post vom Inkasso-Büro
Diese Rechte haben Schuldner

Von dpa
02.10.2018Lesedauer: 2 Min.
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Wie gehen Schuldner mit einem Schreiben von einem Inkasso-Unternehmen um? (Quelle: Jens Kalaene./dpa)

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Brief vom Inkasso-Büro wirkt bedrohlich - und kommt meist in Begleitung einer satten Rechnung. Verbraucher müssen diese aber nicht in jedem Fall hinnehmen.

"Die durch Zahlungsverzug entstehenden Kosten dürfen nicht unnötig aufgeblasen werden", mahnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Einige Punkte sollten Schuldner unbedingt checken. Zunächst: Für welche Forderung soll eigentlich gezahlt werden - und ist die Rechnung wirklich noch nicht beglichen? Handelt es sich um ein seriöses Inkasso-Büro? Zahlungen eintreiben dürfen nur Inkassobüros, die auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind.

Doch auch die Büros, die in dem Verzeichnis aufgelistet sind, müssen keine konkreten Regeln befolgen bezüglich der Höhe der geforderten Kosten. Laut der Verbraucherzentrale NRW sind aber nur 27 Euro angemessen für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro. Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nicht gezahlt werden. Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war, weil der Schuldner beispielsweise umgezogen ist.

Kostenfallen verbergen sich auch hinter Ratenzahlungsvereinbarungen. Für die Festlegung der Raten berechnet das Inkassounternehmen oft eine Gebühr. Die ist sogar meist höher als die für die Inkasso-Tätigkeit selbst und soll im Rahmen der Gesamtforderung akzeptiert werden. Auch drängen Inkassobüros gerne darauf, die Forderung noch in 30 Jahren verlangen zu können oder wollen sich Lohnabtretungen ohne Gerichtsbeschluss zusichern lassen.

Die Verbraucherzentrale rät Schuldnern, sich nicht einschüchtern zu lassen und solche unzutreffenden Passagen in den Anschreiben zu streichen oder handschriftlich zu ändern. Nicht die Gesamtforderung mit sämtlichen Kosten, sondern allenfalls die Ursprungsforderung sollte anerkannt werden. Oft handelt es sich bei der Ankündigung von Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen oder Haftbefehlen um leere Drohungen.

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