t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenFrag t-online | Ihr Geld

Rente: Wird der Zuschuss zur Krankenversicherung versteuert?


Frag t-online
Muss ich den Krankenkassenzuschuss zur Rente versteuern?


06.01.2025Lesedauer: 2 Min.
Rentnerpaar sichtet seine Finanzen: Der Krankenkassenzuschuss der Rentenversicherung gehört in die Steuererklärung.Vergrößern des Bildes
Rentnerpaar sichtet seine Finanzen: Der Krankenkassenzuschuss der Rentenversicherung gehört in die Steuererklärung. (Quelle: Rawpixel/getty-images-bilder)
News folgen

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Muss ich den Krankenkassenzuschuss zur Rente versteuern?

Wer als Rentner privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag einen Beitragszuschuss erhalten. Sie selbst tragen dann in der Regel nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrags – so wie pflichtversicherte Rentner auch. Doch wie wirkt sich dieser Zuschuss steuerlich aus? Zählt er mit zur Bruttorente, die dann die Grundlage für die Einkommensteuer bildet, oder wird er nicht berücksichtigt?

Haben Sie auch eine Frage an unsere Experten?Unser Team steht Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Thema Geld zur Seite.

1

2

Ihre FrageIhre Daten

Klar im Gesetz geregelt

Die gute Nachricht: Der Zuschuss zur Krankenversicherung, den Rentner von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, ist steuerfrei. Das regelt § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dort heißt es: "Steuerfrei sind Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung".

Zuschuss muss in die Steuererklärung

Der Zuschuss wird zwar zusammen mit der Rente ausgezahlt, gehört aber nicht zur steuerpflichtigen Rente. In der Steuererklärung angeben müssen Sie ihn aber trotzdem. Beiträge, die Sie selbst für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, können Sie übrigens als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Das heißt, die Steuerlast wird durch diese Abzüge reduziert.

Wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab. Der steuerpflichtige Anteil ist in den vergangenen Jahren schrittweise gestiegen. Wer beispielsweise 2025 in Rente geht, muss 83,5 Prozent der Bruttorente versteuern. Für Rentner, die bereits seit vielen Jahren im Ruhestand sind, kann der steuerpflichtige Anteil deutlich niedriger sein, da für sie ältere Regelungen gelten (mehr dazu hier).

Wichtig: Es wird nur der steuerpflichtige Anteil der Rente besteuert. Der Rest ist steuerfrei. Der steuerfreie Betrag bleibt konstant und wird in den folgenden Jahren nicht mehr angepasst.

Verwendete Quellen

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Neueste Artikel



Telekom