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Demos in Deutschland: Was ist erlaubt und was nicht? | Überblick


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Demos in Deutschland eskalieren
Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit hat Grenzen


Aktualisiert am 19.10.2023Lesedauer: 4 Min.
Demo in Berlin eskaliert: Was ist erlaubt – und was nicht?Vergrößern des Bildes
Demo in Berlin eskaliert: Was ist erlaubt – und was nicht? (Quelle: dpa)
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In Deutschland gilt das Recht der Versammlungsfreiheit. Aber das Gesetz ist nicht grenzenlos. Was ist erlaubt – und was nicht?

Seit dem Großangriff der Hamas auf Israel und dem darauffolgenden Gegenschlag der israelischen Armee im Gazastreifen ist nicht nur die Lage im Nahen Osten angespannt. Auch hierzulande gehen die Meinungen teils stark auseinander: Menschen solidarisieren sich etwa mit der Terrororganisation Hamas. Das führt auch immer wieder zu Demonstrationen – die oftmals verboten werden.

Aber welche Bedingungen müssen für ein Verbot erfüllt sein, wer darf eigentlich demonstrieren, und wann löst die Polizei Proteste auf? t-online antwortet auf die wichtigsten Fragen:

Wer darf demonstrieren?

Alle Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das besagt Artikel 8, Absatz 1 im Grundgesetz (GG). Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen. "Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie", heißt es auf der Website des Bundesinnenministeriums.

Die Länder sind selbst für ihre Versammlungsgesetze zuständig. Bayern, Berlin (teilweise), Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Hessen haben eigene Landesversammlungsgesetze erlassen. In allen anderen Ländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes.

Letzteres sieht in Paragraf 1 auch vor, dass bestimmte Personengruppen nicht zusammenkommen dürfen, etwa verbotene Vereine und Organisationen (z. B. die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) und das Neonazi-Netzwerk "Combat 18") oder verfassungswidrige Parteien, z. B. die stalinistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Welche Pflichten hat ein Demo-Veranstalter?

Ein Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ist verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden (Versammlungsgesetz, Paragraf 14).

Die Anmeldung soll sicherstellen, dass während der Versammlung der erforderliche Schutz, etwa vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden kann. Die rechtzeitige Anmeldung soll es der Versammlungsbehörde zudem ermöglichen, den Verkehr im Voraus zu regeln.

Bei einer Spontanversammlung, die aus einem aktuellen Anlass augenblicklich zusammenkommt, entfällt die Anmeldepflicht. Auch Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden. Das liegt daran, dass Versammlungen unter freiem Himmel wegen der unbegrenzten Teilnehmerzahl eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen als auf geschlossene Räume beschränkte Versammlungen.

Wann darf eine Demonstration verboten werden?

Das Versammlungsrecht kann beschränkt werden, besagt Artikel 8, Absatz 2 des Grundgesetzes. Allgemein sind die Voraussetzungen für ein Demonstrationsverbot aber sehr hoch, wie auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont. Das Verbot einer Versammlung ist immer das letzte Mittel.

Wenn für die Behörden erkennbar ist, dass durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist, kann sie die Demo beschränken oder verbieten. Dafür müssen aber konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen reichen nicht aus.

Vor einem Verbot muss die Polizei genau prüfen, ob sie nicht zum Beispiel mit bestimmten Auflagen verhindern kann, dass es bei einer Demo zu Straftaten kommt oder ob sie die Versammlung erst einmal stattfinden lässt und dann im Notfall auflöst.

Mehrere Pro-Palästina-Demos verboten

Auch im Zuge des Großangriffs der Hamas auf Israel wurden in Deutschland etwa jüngst Pro-Palästina-Demos verboten. Die Polizei Berlin begründete das Verbot wie folgt: "Basierend auf Erfahrungen der vergangenen Jahre und auch der jüngeren Vergangenheit, weitergehenden Erkenntnissen und der Erstellung einer Prognose hat die Prüfung der Versammlungsbehörde ergeben, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass es bei den Versammlungen zu volksverhetzenden, antisemitischen Ausrufen, Gewaltverherrlichungen, dem Vermitteln von Gewaltbereitschaft und dadurch zu Einschüchterungen sowie Gewalttätigkeiten kommt."

Das Bundesinnenministerium hatte die Verbote der israelfeindlichen Demonstrationen verteidigt. Jeder dürfe in Deutschland seine Meinung frei äußern und friedlich demonstrieren, sagte Innenstaatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter im Bundestag. "Aber es hat eine ganz dicke rote Linie: Es gibt null Toleranz für antisemitische und israelfeindliche Hetze. Es gibt null Toleranz für Gewalt." Diese Linie setze der Rechtsstaat mit Versammlungsverboten durch, wenn antisemitische Hetze drohe. Notfalls gebe es auch ein "hartes polizeiliches Einschreiten".

Auch verboten ist auf Demos unter anderem:

  • das Mitführen und Verwenden von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind (Versammlungsgesetz, Paragraf 2),
  • das Zeigen von verbotenen Flaggen, etwa mit Hakenkreuzen,
  • das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung (Versammlungsgesetz, Paragraf 3).

Wann darf eine Demo aufgelöst werden?

Die Polizei darf eine Versammlung unter anderem auflösen (Versammlungsgesetz, Paragraf 13), wenn:

  • eine verbotene Vereinigung oder eine verfassungswidrige Partei zusammenkommt,
  • die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmenden besteht,
  • der Veranstalter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
  • durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Veranstalter dies nicht unverzüglich unterbindet.

Zudem darf die Polizei eine Demonstration, ob an einem Ort oder in Form eines Aufzugs, lediglich auflösen, wenn zuvor andere ergriffene polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, keine Wirkung gezeigt haben. Sobald eine Versammlung aufgelöst wurde, müssen sich alle Teilnehmenden sofort vom Ort entfernen.

Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de: "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 8"
  • gesetze-im-internet.de: "Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)"
  • bmi.bund.de: "Versammlungsrecht"
  • bpb.de: "Versammlungsfreiheit"
  • kreis-germersheim.de: "FAQ - Die häufigsten Fragen zum Thema Versammlungsrecht und Demonstrationen"
  • polizeifuerdich.de: "RECHTE UND GRENZEN BEI DEMONSTRATIONEN"
  • berlin.de: "Verbotene Versammlungen"
  • tagesschau.de: "Wie Hamas-Unterstützung rechtlich geahndet werden kann"
  • bmi.bund.de: "Vereinsverbote"
  • bmi.bund.de: "Parteiverbot"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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