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So funktioniert Andienungsrecht des Leasinggebers


Ratgeber
So funktioniert Andienungsrecht des Leasinggebers

pk (CF)

Aktualisiert am 01.03.2012Lesedauer: 2 Min.
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Verträge mit einem sogenannten Andienungsrecht sind im Leasinggeschäft üblich. Bei einem sogenannten Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht erhält der Leasinggeber über die geleisteten Leasingraten nur einen Teil seiner gesamten Investitionskosten zuzüglich seiner jeweiligen Gewinnspanne.

Optionale Kaufverpflichtung

Um den am Ende noch nicht amortisierten Anteil abzudecken, vereinbart der Leasinggeber mit dem Leasingnehmer das erwähnte Andienungsrecht. Dieses besagt, dass der Anbieter zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das Recht hat, die Leasingsache (Fahrzeug) zu dem noch nicht amortisierten Restwert „anzudienen“. Im Klartext: Der Leasingnehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er ein verbrieftes Recht erhält, die Leasingsache zu erwerben. Sofern er es denn wünscht, kann der Anbieter das Fahrzeug auch anderweitig veräußern. (Vollkasko beim Leasing: Wirklich alles abgesichert?)

Sonderausstattungsmerkmale erschweren Wiederverkauf

Das Andienungsrecht dient demnach dem Zweck, das Angebot von Beginn an als einen so genannten Vollamortisationsvertrag auszulegen. Solche Verträge sind für die Leasinggesellschaft interessant, wenn der Leasinggeber nicht davon ausgehen kann, dass er die Leasingsache am Ende der Vertragslaufzeit an einen anderen Kunden kostendeckend veräußern kann. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Kunde sein Fahrzeug mit außergewöhnlich vielen Extras (zum Beispiel besonders auffälligen Felgen, einer unüblichen Farbe etc.) ausstattet. Solche Extras kosten als Sonderausstattungsmerkmale zusätzlich und erhöhen zumindest auf dem Papier den Wert des Fahrzeugs.

Tatsächlich aber erschweren sie nach der Rückgabe des Fahrzeugs den Wiederverkauf, da die gewählte Farbe beispielsweise nur einen sehr geringen Kundenkreis anspricht. Zuweilen können Sonderausstattungskombinationen aufkommen, die die Leasingsache faktisch unverkäuflich machen. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass der Anbieter von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen wird. (Leasingrecht: Wie sind die Rahmenbedingungen geregelt?)

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