Neue Straßenverkehrsordnung Gegen aktuelle Verkehrsregeln verstoßen? Einspruch einlegen
Hamburg (dpa/tmn) - Wer von den schärferen Sanktionen der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) betroffen ist, sollte bereits direkt bei der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Etwa, wem ein Fahrverbot droht, das seit Ende April schon ab 21 km/h zu schnell innerorts verhängt wird.
Nach Ansicht von Experten wie Rechtsanwältin Daniela Mielchen und auch dem ADAC ist die sogenannte StVO-Novelle zumindest in Bezug auf die Fahrverbote aufgrund eines Zitierfehlers in der Verordnung ungültig. Es kann aber auch möglich sein, dass die gesamte Novelle nichtig ist.
Der Einspruch ist bei der den Bußgeldbescheid ausstellenden Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen, erklärt die Rechtsanwältin. "Jeder, der jetzt einen Bußgeldbescheid basierend auf der neuen Verordnung bekommen hat, sollte Einspruch einlegen", sagt Mielchen. Hierbei sollte man sich auf die Nichtigkeit der Neuregelungen berufen. Das gelte auch für etwaige Verfahren vor Gericht. Denn bei Nichtigkeit gelte die vorherige Fassung der StVO.
"Gerade bei Verstößen, die vor der Novelle nicht zu einem Fahrverbot geführt haben, nun aber mit einem Fahrverbot geahndet werden, sind die Aussichten, sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, sehr groß", so Mielchen.
Aufgrund der rechtlich komplexen Situation sollten die Betroffenen jedoch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Angelegenheit beauftragen, rät Mielchen. Die Novelle verhängt nicht nur schärfere Sanktionen in Bezug auf Tempoverstöße, sondern hat unter anderem auch strengere Regeln zum Schutz von Radfahrern mit sich gebracht.