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Verhandlung vor BGH: Deutsche Umwelthilfe darf wohl weiter abmahnen


Verhandlung vor dem BGH
Umwelthilfe darf wohl weiter abmahnen

Von afp, dpa
Aktualisiert am 25.04.2019Lesedauer: 2 Min.
Ein Banner mit der Aufschrift "Stoppt DUH!" Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) muss vor dem BGH erklären, ob und wie der Verband seine Gewinne und Überschüsse investiert.Vergrößern des Bildes
Ein Banner mit der Aufschrift "Stoppt DUH!" Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) muss vor dem BGH erklären, ob und wie der Verband seine Gewinne und Überschüsse investiert. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa)

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) muss sich gegen den Vorwurf wehren, aus ihrem Status als Verbraucherschutzverband missbräuchlich Profit zu schlagen. Der Fall wird nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. Wie stehen die Chancen für den DUH?

Der Bundesgerichtshof wird die Abmahn- und Klagepraxis der Deutschen Umwelthilfe im Bereich des Verbraucherschutzes voraussichtlich nicht stoppen. Das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe verhandelt über den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den klagebefugten Verband. Dabei zeichnet sich ab, dass die Bundesrichter wohl keine Einwände gegen die Klagebefugnis haben und auch keinen Rechtsmissbrauch sehen. Ein Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet. (Az: I ZR 149/18)

BGH verhandelt über möglichen Rechtsmissbrauchs der DUH

Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe mit einem Autohändler aus dem Raum Stuttgart. Der Verband verklagte den Händler wegen der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Kohlendioxidemissionen in einer Internetwerbung für einen Neuwagen. Die Umwelthilfe bemängelte unzureichende Verbraucherinformationen, weil lediglich auf einen Leitfaden zu den Verbrauchs- und Emissionswerten im Autohaus hingewiesen wurde.

Der Autohändler hielt die Klage für unbegründet und für rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Umwelthilfe allerdings recht. Vor dem BGH geht es nun vor allem um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

Die Bundesrichter befassten sich in der Verhandlung auch grundsätzlich mit der Klagebefugnis der Umwelthilfe. Diese steht dem Verband zu, weil er wie etwa Verbraucherzentralen auf der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste dafür "qualifizierter Einrichtungen" steht. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die geprüft werden.

Der Vorsitzende Richter des zuständigen ersten Zivilsenats am BGH, Thomas Koch, macht in der Verhandlung deutlich, dass der Senat nach vorläufiger Einschätzung keine begründeten Zweifel an der Eintragung der Umwelthilfe auf dieser Liste habe.

Verwendungszwecke der Gewinne und Überschüsse waren unklar

Bei der Frage des Rechtsmissbrauchs geht es unter anderem um den Umgang des Verbands mit Überschüssen und Gewinnen etwa aus Abmahnungen. Der Umwelthilfe wird dabei unter anderem vorgeworfen, die Gelder für andere Zwecke als die Wahrung von Verbraucherschutzinteressen einzusetzen. Die Anwälte des Verbands verwiesen darauf, dass Überschüsse vor allem in Aufklärungskampagnen flössen. Der Senatsvorsitzende Koch macht deutlich, dass der BGH vorläufig keinen Rechtsmissbrauch sehe.

Umwelthilfe-Anwalt Roland Demleitner zeigt sich nach der Verhandlung entsprechend optimistisch. "Wir sind zuversichtlich, dass der Senat das Vorgehen der Umwelthilfe für rechtmäßig erklärt", sagt Demleitner. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei eindeutig widerlegt. Die Umwelthilfe setze ihre Mittel für den Umwelt- und Verbraucherschutz ein.

Die Umwelthilfe setzte in den vergangenen Monaten in mehreren Städten mit ihren Klagen Dieselfahrverbote durch. Dabei agiert sie allerdings vor den Verwaltungsgerichten als anerkannte Naturschutzorganisation und nicht wie in dem Karlsruher Verfahren als klageberechtigter Verbraucherschutzverband.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen afp, dpa
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