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Was droht bei wiederholtem Schwarzfahren?


Strafe für Wiederholungstäter
Was droht bei wiederholtem Schwarzfahren?

Schon wieder die Fahrkarte vergessen? Vor lauter Stress zum vierten Mal nicht geschafft, das Ticket zu ziehen? Und genau in diesen Momenten kommt der Kontrolleur – schon wieder. Was droht bei wiederholtem Schwarzfahren?

Aktualisiert am 09.07.2018|Lesedauer: 2 Min.
Von t-online, dpa-tmn, jb
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Die Fahrkarte zuhause zu vergessen oder auch mal nicht genug Kleingeld für den Fahrkartenautomaten zu haben, kann doch jedem Mal passieren. Viele gehen das Risiko ein und steigen dann trotz fehlendem Fahrschein in den Zug, werden kontrolliert und nicht zum ersten Mal erwischt. Droht ihnen jetzt eine höhere Strafe als nur das Bußgeld?

Schaffnerin der Deutschen Bahn bei der elektronischen Fahrkartenkontrolle in einem ICEVergrößern des Bildes
Fahrkartenkontrolle: Passagiere, die wiederholt ohne Ticket fahren, werden strafrechtlich verfolgt. (Symbolbild). (Quelle: Action Pictures/imago-images-bilder)

Strafverfolgung bei fehlendem Fahrschein

"Wiederholte Schwarzfahrer haben sich mit Erschleichen von Leistungen nach Paragraf 265a im Strafgesetzbuch strafbar gemacht", erklärt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

"Es gibt sehr viele Strafverfolgungen bezüglich des Erschleichens von solchen Leistungen", berichtet Rechtsanwalt Janeczek. Und das, obwohl die Anbieter öffentlicher Verkehrsmittel durchaus nicht beim ersten oder zweiten Mal Anzeige erstatten. "Häufig speichern sie die Daten, aber zeigen den Schwarzfahrer erst bei wiederholten Verstößen an." Jedes Mal aber wird eine Zivilstrafe fällig, das Beförderungsentgelt in Höhe von maximal 60 Euro.

Was droht bei Anzeige?

Nicht selten wird das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt, wenn es sich um Ersttäter handelt – also Menschen, die bisher in keiner Weise auffällig wurden, erklärt Janeczek. "Das steigert sich dann bei wiederholtem Verhalten." Beim zweiten Mal steigt die Höhe der Geldstrafe, danach kommt eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, und letztlich ist ein Gefängnisaufenthalt von mehreren Monaten möglich. "Das kommt gar nicht so selten vor", so der Rechtsanwalt.

Nun könnte man damit argumentieren, dass man es auf die ersten Versuche ankommen lässt – die ja ohnehin nicht angezeigt werden. Doch Janeczek warnt: Zwar sammeln Unternehmen häufig die Schwarzfahrten und zeigen zum Beispiel erst bei der 20. Wiederholung an – wobei dann jedoch gleich alle Schwarzfahrten angezeigt werden. Somit gilt man direkt als Wiederholungstäter und bekommt möglicherweise direkt eine härtere Bestrafung. Das Flüchten bei einer Fahrkartenkontrolle ist an sich nicht strafbar. Zu empfehlen ist es dennoch nicht.

Verwendete Quellen
  • dpa-tmn
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