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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mietminderung nicht immer möglich Mieter können Schimmel verursacht haben
In ihrer Wohnung sollten Mieter regelmäßig lüften. Auch heizen sollten sie nicht vergessen. Andernfalls können sie bei Schimmelschäden nicht Ihren Vermieter zur Verantwortung ziehen.
Schimmel in Mietwohnungen ist ein Mangel. Allerdings rechtfertigt ein solcher Mangel nicht immer eine Mietminderung. Sind die Mieter selbst dafür verantwortlich, dass der Schimmel entsteht, können sie ihren Vermieter dafür nicht verantwortlich machen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hervor (Az.: 10 T 71/16), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 8/2017) berichtet. Auch das Landgericht Köln entschied in einem ähnlichen Fall gegen den Mieter (Az.: 1 S 32/15).
Klage zur Mangelbeseitigung
In dem verhandelten Fall hatten Mieter sich wegen Schimmels in mehreren Räumen ihrer Wohnung im Souterrain an den Vermieter gewandt. Sie erhoben zunächst auch Klage auf Mängelbeseitigung. Nachdem sie aber ausgezogen waren, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit bis auf einen geringen Zahlungsanspruch für erledigt. Allerdings beschwerten sich die ehemaligen Mieter am Ende noch wegen einer Entscheidung des Gerichts, dass beide Seiten ihre jeweiligen Kosten für den Rechtsstreit selbst zu tragen hätten.
So lautet das Urteil
Der Sachverständige habe in der Beweisaufnahme unzweifelhaft festgestellt, dass die Mieter mit ihrem Verhalten dazu beigetragen haben, dass sich der Schimmel bildet. Sie hätten zu wenig gelüftet und zu wenig geheizt. Angesichts dieser Tatsachen sei es angemessen, die Kosten für den Rechtsstreit gegeneinander aufzuheben.
Ähnlicher Fall in Köln
Auch in Köln klagte ein Mieter in einer ähnlichen Situation. In diesem verhandelten Fall hatte sich im Badezimmer des Klägers im Laufe der Zeit Schwarzschimmel im ungefliesten Spritzwasserbereich der Duschbrause der Badewanne gebildet. Der Mieter minderte deshalb nicht nur seine Miete. Er wollte auch, dass die Vermieterin den Schimmel beseitigt. Diese allerdings legte ein Gutachten vor, dass dem Mieter die Schuld für die Schimmelbildung zuwies.
Das Gericht zeigte sich von dem Gutachten überzeugt: Nicht Baumängel seien für den Schimmel verantwortlich, sondern der Mieter selber. Denn in diesem Fall sei die Badewanne nicht dazu geeignet, im Stehen zu duschen. Dieses Verhalten sei damit vertragswidrig. Denn das Spritzwasser durchnässt die ungefliesten Wandanteile – der Fliesenspiegel reicht hier nur bis etwa zur Hüfte. Ob Mieter einen Anspruch auf Duschen im Stehen haben, wollte das Gericht in diesem Fall nicht klären.