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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Eindeutige Gesetzeslage Kleinreparaturen müssen oft vom Mieter bezahlt werden
Der Wasserhahn tropft – ist das ein Grund, die Hausverwaltung zu informieren? Kleine Reparaturen müssen oft vom Mieter selbst getragen werden. Genaueres regelt der Mietvertrag.
Kleine Reparaturen in einer Wohnung müssen häufig vom Mieter bezahlt werden. Allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag entsprechend geregelt ist. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Der erste Schritt für alle Betroffenen ist also, den Mietvertrag unter die Lupe nehmen. Enthält dieser keine Kleinreparaturklausel, dann muss der Vermieter für alle Kosten aufkommen.
Gibt es eine solche Klausel, dann muss sie mehrere Anforderungen erfüllen: Es müssen sowohl ein angemessener Höchstbetrag pro Reparatur als auch die Höchstkosten pro Jahr festgelegt sein. Außerdem muss die Klausel auf Teile beschränkt sein, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, zum Beispiel Klingel, Schalter und Wasserhähne. Und schließlich darf die Klausel keine Formulierung enthalten, die den Mieter verpflichtet, die Reparatur selbst vornehmen zu lassen.
Kosten müssen sich in Grenzen halten
Die Pflicht des Mieters zur Reparatur dürfe sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die er häufig benutze und die für ihn zugänglich seien. Dazu gehören zum Beispiel Wasserhähne, Lichtschalter, Fenstergriffe und Türschlösser, erklärt der Verband. Im Mietvertrag müsse zudem sowohl die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen als auch die Kosten einer einzelnen Reparatur begrenzt sein.
Nach Angaben von Haus & Grund ist eine Belastung von etwa 100 Euro pro Einzelreparatur und eine jährliche Gesamtbelastung von nicht über neun Prozent der Jahreskaltmiete zulässig. Wichtig zu wissen: Kostet eine einzelne Reparatur 150 Euro und im Mietvertrag ist eine Höchstsumme von 100 Euro vereinbart, muss der Vermieter die gesamten Kosten tragen.
- dpa