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BGH-Urteil: Vermieter darf Ihren Müll kontrollieren – und Sie bezahlen es


BGH-Urteil zur Betriebskostenverordnung
Vermieter darf Ihren Müll kontrollieren – und Sie bezahlen es

Sieht ein Vermieter den Bedarf zu prüfen, ob Mieter den Müll richtig trennen, steht ihm dieses Recht zu. Doch wer übernimmt die Kosten für die Kontrolle?

Aktualisiert am 09.11.2022|Lesedauer: 1 Min.
Von dpa
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Lässt ein Vermieter die korrekte Mülltrennung durch einen Dienstleister kontrollieren, darf er die Kosten dafür auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Mülltrennung: Trennen Mieter ihren Müll nicht wie vorgeschrieben, kann ihr Verhalten finanzielle Folgen haben.Vergrößern des Bildes
Mülltrennung: Trennen Mieter ihren Müll nicht wie vorgeschrieben, kann ihr Verhalten finanzielle Folgen haben. (Quelle: Bernd Weißbrod/dpa)

Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die für dieses "Behältermanagement" im Jahr 2018 etwas mehr als zwölf Euro zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren.

BGH entscheidet zugunsten der Vermieter

Laut BGH fällt dieser Service unter "Müllbeseitigung" – und die Kosten dafür dürfen nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Die konkrete Dienstleistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff "Müllbeseitigung" sei aber weit auszulegen. Dass der Dienstleister nur beauftragt wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim Mülltrennen nicht an die Vorschriften hielt, spielte für die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe keine Rolle.

In dem Streit ging es auch um Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden, wie die Richter entschieden. (Az. VIII ZR 117/21)

Betriebskosten sind laut Verordnung Kosten, die dem Eigentümer "durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen". Kosten für Verwaltung und Instandhaltung gehören nicht dazu.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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