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Bußgeld durch "Zu verschenken": Darf man Sachen vor die Tür stellen?


Geschenk oder Müll?
Wann ein Bußgeld für eine "Zu verschenken"-Kiste droht

Ab und zu sieht man am Straßenrand prall gefüllte Kartons mit der Aufschrift "zu verschenken". Doch die gut gemeinten Spenden können richtig teuer werden.

Aktualisiert am 28.12.2024|Lesedauer: 3 Min.
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Bücher, Geschirr oder Kleidung: Viele stellen Aussortiertes, das für die Tonne zu schade ist, gerne in einer Kiste auf die Straße. Mit dem Hinweis "zu verschenken" versehen, sollte dies doch kein Problem sein – denn es kennzeichnet, dass es sich hierbei nicht um Müll handelt.

"Zu verschenken"-Schild: Werden "gespendete" Elektrogeräte von Fremden nicht mitgenommen, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.Vergrößern des Bildes
"Zu verschenken"-Schild: Werden "gespendete" Elektrogeräte von Fremden nicht mitgenommen, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. (Quelle: Willi Schewski/imago-images-bilder)

Dass das ein Denkfehler ist, erklärt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Denn trotz der gut gemeinten Absicht handelt es sich um eine "wilde Müllablagerung", so der VKU. Der Verband geht sogar noch weiter: "Erbarmt sich niemand zügig der abgestellten Sachen, handelt es sich um eine illegale Ablagerung und es drohen für die Entsorgung Bußgelder", so eine Sprecherin.

Bußgeld für "Zu verschenken"-Kiste: So hoch kann die Strafe ausfallen

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von den in der Kiste vorhandenen Gegenständen ab – und natürlich von der Menge. Handelt es sich laut Bußgeldkatalog um "mehrere unbedeutende Produkte einer Art, Gegenstände von gewisser Bedeutung (Geschirr, Kochtopf, Kleidungsstücke und Ähnliches)", kann die Geldstrafe bei bis zu 200 Euro liegen.

Haben die Gegenstände "scharfe Kanten", erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 300 Euro. Wenn das Ordnungsamt als Richtmaß jedoch die abgestellte Kiste und nicht "einzelne Gegenstände kleinen Umfangs" wie Radio, Stuhl, Korb sieht, drohen dem "Spender" bis zu 250 Euro Strafe.

Werden Flüssigkeiten "verschenkt", kann sich die Geldstrafe sogar auf 500 Euro und mehr erhöhen. Bei Elektrogeräten sogar auf bis zu 5.000 Euro.

Auch Unbeteiligten droht Geldstrafe

Laut VKU werden bei einer illegal abgestellten und stehen gelassenen "zu verschenken"-Kiste auch die Verbraucher zur Kasse gebeten, die mit den Gegenständen nichts zu tun haben. Denn die Entsorgungskosten werden auf die Abfallgebühren angerechnet – und diese zahlen alle Gebührenzahler.

Tipp: Wurden fremde Gegenstände anonym vor Ihrem Haus abgestellt, sollten Sie das Ordnungsamt oder die Stadtreinigung umgehend informieren, da Sie sonst für die Entsorgung und die damit einhergehenden Kosten aufkommen müssen.

"Zu verschenken"-Kiste: Bußgeld umgehen

Wer ein Bußgeld umgehen möchte, müsste für seine "Zu verschenken"-Kiste einen Antrag zur Sondernutzung des öffentlichen Bürgersteigs stellen, erklärt das Ordnungsamt. Das Recht ermögliche es Verbrauchern, die Kiste sogar über mehrere Tage am Straßenrand stehenzulassen. Allerdings können hierfür Nutzungsgebühren im zwei- oder dreistelligen Bereich anfallen.

Es gibt jedoch noch eine weitere Möglichkeit, das Bußgeld und den Sondernutzungsantrag zu umgehen. Denn vielerorts drückt das Ordnungsamt auch mal ein Auge zu und sieht von einer Geldstrafe ab, wenn bestimmte Punkte bei der "Zu verschenken"-Kiste beachtet werden:

  • Die Kiste sollte möglichst dicht an der Hauswand stehen, keine Rettungswege, Durchgänge, Türen oder den normalen Verkehr auf dem Gehweg blockieren oder beeinträchtigen. Auch Rollstuhlfahrer und Kinderwagen müssen noch problemlos an der Kiste vorbeifahren können.
  • Werden fremde Gegenstände dazugestellt, so ist der "Spender" auch hierfür und die anschließende Entsorgung verantwortlich.
  • Gegenstände, die nicht mitgenommen wurden, müssen zeitnah und fachgerecht entsorgt werden. Idealerweise sollte die Kiste maximal einen Tag auf dem Bürgersteig stehen.
  • Achten Sie auf den Inhalt und stellen Sie nur Gegenstände raus, über die sich andere wirklich freuen könnten. Hilfreich kann es sein, sich selbst zu fragen: "Würde ich den Gegenstand mitnehmen?"
  • Stellen Sie keine Gegenstände auf die Straßen, die jugendgefährdend sein könnten.
  • Beobachten Sie die Wetterlage. Droht Regen, sollten Sie Ihre Sachen nicht auf die Straße stellen.

Wurden die Gegenstände nicht von anderen Personen mitgenommen, sollten Sie sie fachgerecht entsorgen. Das kann zum einen über Sperrmüll und den Wertstoff- oder Recyclinghof sein, zum anderen können Sie auch Gegenstände spenden.

Über Bücher freuen sich viele Büchereien oder soziale Einrichtungen – dasselbe gilt für Geschirr. Kleidung, idealerweise ungetragen oder kaum getragen, kann ebenfalls gespendet werden.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Bußgeldkatalog.org "Müllentsorgung"
  • Buten un binnen "Was Bremer bei Kisten am Gehweg beachten müssen"
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