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Gartenarbeit: Diese Bußgelder drohen bei Verstößen – bis zu 65.000 Euro


Bis zu 65.000 Euro
Diese Bußgelder drohen im Garten

Der Bußgeldkatalog regelt nicht nur Strafen bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, sondern auch bei Vergehen bei der Gartenarbeit oder im Garten.

Aktualisiert am 22.07.2024|Lesedauer: 7 Min.
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In Ihrem Garten können Sie machen, was Sie wollen? Das könnte man meinen. Es stimmt jedoch nicht. Denn auch, wenn das Grundstück Ihnen gehört oder Sie Nutzungsrechte haben, gibt es Vergehen, die unter Umständen ein hohes Bußgeld oder eine anderweitige Strafe nach sich ziehen können. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Rasenmähen: Bestimmte Gartengeräte, wie der Rasenmäher oder der Laubsauger, dürfen nicht zu den Ruhezeiten benutzt werden.Vergrößern des Bildes
Rasenmähen: Bestimmte Gartengeräte, wie der Rasenmäher oder der Laubsauger, dürfen nicht zu den Ruhezeiten benutzt werden. (Quelle: Akchamczuk/getty-images-bilder)

Gartenabfälle entsorgen

Abfälle können die Umwelt belasten – auch, wenn sie nicht giftig sind. Daher sollten Sie auch Gartenabfälle nicht einfach in der Natur entsorgen. Sie können das dortige Ökosystem nachhaltig stören – beispielsweise, wenn sie Schädlinge oder gebietsfremde Pflanzen enthalten. Darüber hinaus entstehen durch die Abfälle Verwesungsvorgänge, die zu einer erheblichen Geruchsbelästigung führen können.

Es ist demnach verboten, folgende Gartenabfälle in der Natur zu entsorgen:

  • Baumschnitt
  • Erdaushub
  • Grünschnitt
  • Laub
  • Tierkot
  • Erdaushub

Je nach Bundesland kann hier ein Bußgeld von bis zu 300 Euro drohen. Bei größeren Mengen ist sogar eine Strafzahlung von bis zu 2.500 Euro möglich.

Grillen im Garten

Beim Grillen im Garten – sowohl im eigenen als auch im Mietgarten oder auf der Terrasse Ihrer Wohnung – sollten Sie auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Achten Sie beispielsweise beim Aufstellen des Grills darauf, dass der entstehende Rauch andere nicht belästigt. Die Rauchentwicklung sollte nicht zu hoch sein. Zudem sollten Sie das Grillen zeitlich beschränken und auch nicht täglich zelebrieren.

Bei einer Mietwohnung oder einem Gemeinschaftsgarten sollten Sie sich beim Grillen an die geltende Hausordnung halten und am besten Ihre Nachbarn rechtzeitig über Ihr Vorhaben informieren (etwa 48 Stunden vorher). So haben diese die Chance, die Fenster und Türen zu schließen, um eine Rauch- und Geruchsbelastung in der Wohnung zu minimieren.

Zwar gibt es keine Gesetzesgrundlage, die das Grillen im Garten verbietet, jedoch haben zahlreiche Gerichte bereits über dieses Streitthema unter Nachbarn entschieden. Teilweise mussten auch Ordnungsämter aufgrund einer unzumutbaren Belästigung durch den Qualm einschreiten und ein Bußgeld verhängen.

Info
Auch bei einer Grillparty oder einer Feier im Garten sollten Sie sich an die Ruhezeiten halten. Ist es Ihren Nachbarn werktags nach 22 Uhr zu laut, können diese eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen. Es droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Feuer machen

Sowohl das gemütliche Lagerfeuer als auch das Verbrennen von Gartenabfällen im Garten ist nicht gestattet. In den jeweiligen Gemeinden und Kommunen gibt es hierzu unterschiedliche Vorschriften. Grüngut soll, wenn möglich, weiterverwertet werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit entsprechenden Genehmigungen ist das Verbrennen von Laub, Ästen und Co. gestattet – beispielsweise bei einem von der Gemeinde oder Kommune veranstaltetem Osterfeuer.

Wenn Sie gegen das Verbrennungsverbot verstoßen, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 150 Euro oder höher geahndet werden.

Achtung
Ist die Feuerstelle genehmigt, sollten Sie dennoch die feuerpolizeilichen sowie die baurechtlichen Vorschriften einhalten.

Ein Feuer, das Wärme spendet oder der Gemütlichkeit dient, ist nicht genehmigungspflichtig, wenn es in einer sicheren Feuerschale oder einem Feuerkorb brennt. Es dürfen jedoch keine Abfälle verbrannt werden. Besitzer müssen stattdessen auf gepresste Holzbriketts oder naturbelassene Holzstücke zurückgreifen (§3 Abs. 1, Nr. 4ff 1. BImSchV). Andernfalls droht ein Bußgeld, dessen Höhe von den jeweiligen Gemeinden abhängig ist. Wichtig ist auch, dass durch das Feuer Ihre Mitmenschen nicht belästigt werden und es nur gelegentlich stattfindet.

Hecke schneiden

Eine gepflegte Hecke benötigt einen regelmäßigen Schnitt. Zwischen dem 1. März und dem 30. September kann es hierbei jedoch Probleme geben. Denn der Heckenschnitt ist in diesem Zeitraum nur erlaubt, wenn es sich dabei um einen Pflege- oder Formschnitt handelt und dieser nur in einem geringen Maße durchgeführt wird. Jegliche Arbeiten, die darüber hinausgehen, sind während der Zeit gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Totholz oder beschädigte Äste handelt, das Gewächs den Nachbarn negativ beeinträchtigt oder die Verkehrssicherheit durch das Entfernen gewahrt wird.

Aber auch außerhalb des Zeitraums dürfen durch den Heckenschnitt im Gewächs lebende Tiere nicht gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem dürfen bestimmte Heckenarten nicht immer entfernt werden.

Baum fällen

Das Fällen eines Baumes ist auch im eigenen Garten nicht immer erlaubt, da einige von ihnen geschützt sind. So sieht beispielsweise der Umwelt-Bußgeldkatalog Strafen vor, wenn ein Baum gefällt wurde, in dem verschiedene Tierarten wie Vögel, Fledermäuse oder Nager ihr Nest haben. Auch bestimmte Baumarten dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung gefällt werden. Welche dies sind, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Teilweise handelt es sich hierbei beispielsweise um Laubbäume wie die Walnuss, die Waldkiefer oder die Türkische Baumhasel.

Zudem ist es verboten, bestimmte Laub- und Nadelbäume zu fällen, deren Stammumfang zwischen 60 und 80 Zentimetern misst, so der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL). Ausgenommen von dieser Regelung sind Obstbäume. Ihr Stammumfang muss allerdings kleiner als 150 Zentimeter sein.

Neben diesen Bestimmungen müssen Sie sich beim Baumfällen auch an die Zeiten halten. So ist es zwischen dem 1. März und 30. September ebenfalls verboten, einen Baum zu fällen. Lediglich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht kann er unter Umständen entfernt werden. Wichtig ist, dass Sie vorab das Umweltamt über Ihr Vorhaben informieren.

Achtung
Auch, wenn Sie den Baum (noch) nicht fällen dürfen, sollten Sie davon absehen, ihm anderweitig zu schaden, damit er womöglich abstirbt. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Vergehen gegen das Naturschutzgesetz. Je nach Bundesland droht hierfür ein Bußgeld von bis zu 200 Euro.

Wespen, Bienen oder Schmetterlinge fangen oder töten

In Deutschland stehen Wespen unter Naturschutz. Darunter zwei Arten, die als besonders schützenswert gelten: die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe. Demnach ist es verboten, die Tiere zu fangen, ihnen Schaden zuzufügen oder sie zu töten. Verstoßen Sie hiergegen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Die Geldbuße wird auch für das grundlose Entfernen eines Wespennests verhängt. Um dies zu verhindern, sollten Sie daher einen Fachmann für das Entfernen beauftragen.

Info
Die Kreiselwespen sowie die Kopfhornwespen stehen unter einem besonderen Schutz. Werden diese Tiere gefangen, verletzt oder getötet oder wird ihr Nest entfernt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – in Brandenburg bis zu 65.000 Euro.

Der besondere Schutz gilt nicht nur für Wespen, sondern unter anderem auch für Hornissen, wilde Bienen, Hummeln und Schmetterlinge. Werden diese Insekten grundlos gefangen, verletzt, getötet oder ihr Nest zerstört, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – in Brandenburg sogar bis zu 65.000 Euro. Eine Ausnahme gilt bei Allergikern, die durch einen Stich oder eine Berührung mit dem Tier in Lebensgefahr geraten würden.

Rasen mähen

Gartenarbeit kann zuweilen relativ laut werden, zum Beispiel, wenn dafür der Rasenmäher, die Motorsäge, eine elektrische Heckenschere oder der Laubbläser benötigt werden. Gemäß der Geräte- und Maschinenlärmverordnung dürfen derartige Geräte in Wohngebieten nur zu bestimmten Zeiten in Betrieb genommen werden. Ausgeschaltet bleiben müssen sie sowohl zu den Ruhezeiten als auch an Sonn- und Feiertagen.

Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden – beispielsweise, wenn an einem Sonn- oder Feiertag der Rasen gekürzt wird. Wenn sich andere durch den Gerätelärm während der Ruhezeit belästigt fühlen, beträgt das Bußgeld in der Regel bis zu 5.000 Euro.

Schnee räumen

In Deutschland besteht eine Räumpflicht, sobald Schnee gefallen ist. Diese Regelung besteht aus mehreren Gesetzestexten des Landesstraßengesetzes der Bundesländer sowie der Vorgaben durch die Gemeinden. Sie besagt, dass die Straßen und Gehwege gangbar gemacht werden müssen. Die Höhe der Strafe bei einem Verstoß gegen die Räumpflicht ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Bei dem für Ihre Region zuständigen Ordnungsamt können Sie diese im Einzelnen einsehen.

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Einige Gemeinden schreiben ihren Bürgern das Schneeräumen nicht vor. Dementsprechend werden auch keine Bußgelder erhoben oder Strafen verhängt, wenn der Schnee nicht geräumt ist. Allerdings kann durch ein Versäumnis die Verkehrssicherungspflicht verletzt werden. Kommt es also aufgrund eines nicht geräumten Weges zu einem Unfall, so trägt der Eigentümer eine Mitschuld und kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Grundlage hierfür bilden Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Info
Die Räumpflicht besteht zwischen 7 und 20 Uhr. Vor und nach dieser Zeit muss der Schnee nicht weggeräumt werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht ein bis zwei Stunden später. Kann dann jedoch unter Umständen entsprechend länger gelten.

Zaun aufstellen

Wer sich im Garten einen kleinen, nicht einsehbaren Bereich wünscht, stellt einen Zaun auf. Dieser darf jedoch nicht beliebig hoch sein. Welche Maße er haben darf, ist im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinde geregelt. In den meisten Regionen ist eine Einfriedung des eigenen Grundstücks von bis zu zwei Metern gestattet. Soll der Zaun oder die Mauer höher sein, muss dies genehmigt werden.

Liegt keine Genehmigung vor, kann der Nachbar gegen die Einfriedung vorgehen. Der Zaun oder die Mauer muss dann unter Umständen wieder entfernt oder gekürzt werden. Teilweise droht auch eine Geldstrafe, die je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen kann.

Info
Dasselbe gilt übrigens auch für Hecken oder anderen Sichtschutz. Diese dürfen die Maximalhöhe von zwei Metern nicht überschreiten.

Gartenhaus errichten

In einem Gartenhaus können sowohl Gartenwerkzeuge als auch -geräte und -möbel vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden. Wenn Sie ein derartiges Gebäude in Ihrem Garten errichten möchten, benötigen Sie hierfür teilweise eine Baugenehmigung. Abhängig ist dies von der Größe des Gartenhauses. Auch hier gibt es unterschiedliche Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern. So müssen Sie beispielsweise in Brandenburg, Rheinland-Pfalz oder Sachsen bei einem Verstoß gegen die Bauordnung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Info
Auch wenn Sie Ihr Gartenhaus verändern oder ersetzen, sollten Sie das für Ihre Gemeinde oder Kommune zuständige Bauamt darüber informieren. In der Regel brauchen Sie hierfür jedoch keine neue Baugenehmigung.

Wintergarten anbauen

Vor allem im Winter ist der gläserne Anbau am eigenen Haus beliebt. Da es sich hierbei jedoch um eine Erweiterung des Wohnobjektes handelt, darf der Wintergarten in einigen Bundesländern nicht ohne vorherige Baugenehmigung errichtet werden. Ausnahmen gibt es mancherorts für kleine (bis zu 20 Quadratmeter) oder unbeheizte Anbauten.

Pflanzenschutzmittel ausbringen

Die Unkrautbekämpfung ist häufig mühsam, wenn kein Unkrautvernichter verwendet wird. Allerdings sind derartige chemische Stoffe bei der Gartenarbeit verboten. Dies liegt daran, dass das Gift im Boden versickern und somit ins Grundwasser gelangen kann. Bringen Sie dennoch eine bestimmte Menge von Unkrautvernichtern aus, kann dies mit einer Strafzahlung von bis zu 25.000 Euro – teilweise sogar 50.000 Euro – geahndet werden. Auch für den Einsatz bestimmter Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel kann in einigen Bundesländern ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden.

Niederschlagswasser in die Kanalisation leiten

Grundstücksbesitzer müssen eine Niederschlagswassergebühr (Niederschlagswasserentgelt) an die Stadt, Gemeinde oder Kommune zahlen. Um dieser zu entgehen, sollte das aufkommende Regenwasser jedoch nicht illegal abgeleitet werden. Ansonsten kann ein Strafgeld von bis zu 7.500 Euro fällig werden. Dasselbe gilt für das Ableiten von Schmutzwasser.

Die Niederschlagswassergebühr können Sie umgehen, indem Sie das Regenwasser aufbereiten und weiterverwenden.

Hinweis: Jede Gemeinde und Kommune hat ihre eigenen Gesetze und Regelungen. Diese können sich teilweise stark voneinander unterscheiden. Informieren Sie sich über die bei Ihnen geltenden Vorschriften direkt vor Ort.

Verwendete Quellen
  • Bußgeldkatalog
  • Mein schöner Garten
  • Eigene Recherche
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