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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Pflichten und Rechte Wer muss das Laub des Nachbarbaums entfernen?
Wenn ein Nachbarbaum aufs eigene Grundstück ragt, stellt sich die Frage, wem das Obst gehört, und wer für das Laub zuständig ist. Das sagen die Gerichte.
In der Regel gilt, dass die Grundstücksgrenze auch die Nutzungsgrenze ist. Somit gehört alles, was vom Nachbargarten herüber wächst, theoretisch einem selbst – einschließlich Wurzeln und Ästen. Das ist jedoch nicht immer so.
Obst vom Nachbarbaum genießen?
Der Baum in Nachbars Garten ist normalerweise tabu. Und wenn er noch so saftiges Obst trägt: Äpfel, Birnen und Co. gehören dem Nachbarn als rechtmäßigem Eigentümer. Befindet sich der Nachbarbaum jedoch so nah an der Grundstücksgrenze, dass einzelne Äste hinüber ragen, dann stehen die Chancen auf eine kleine Ernte gar nicht schlecht. Sobald das Obst nämlich vom Baum fällt und auf Ihrem Grundstück landet, dürfen Sie es an sich nehmen und verspeisen. Ein Apfel zum Beispiel muss aber auch wirklich von allein zu Boden fallen, Nachhelfen ist nicht erlaubt. Und solange sie noch am Baum hängt, gehört die Frucht dem Nachbarn.
Rechtlich gesehen gilt das Pflücken von Obst oder Sammeln von Gemüse nämlich als Diebstahl – besonders, wenn diese agrarisch oder gärtnerisch angebaut sind, erklärt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin. Auch wenn die Äste des Baumes im Nachbargarten auf das eigene Grundstück ragen, gehören die Früchte dem Nachbarn. Pflücken Sie das Obst von dem herüberragenden Ast, drohen in der Regel allerdings keine Strafen. Denn es handelt sich bei Obst und Gemüse um geringwertige Sachen, erklärt der DAV. Aufpassen muss man aber, wenn man ein privates Grundstück betritt. Das kann als Hausfriedensbruch gelten. Selbiges gilt für den Baumbesitzer: Betritt er ungefragt Ihr Grundstück, um die Früchte seines Baumes aufzusammeln, begeht er Hausfriedensbruch. Zudem kann er des Diebstahls beschuldigt werden.
Info
Fallen die Früchte auf ein öffentliches Gelände oder Weg, gehören sie weiterhin dem Baumbesitzer, so Rechtsanwalt Ben Geißler, Rechtsanwalt. Das wiederum bedeutet allerdings auch, dass er für Schäden, die durch das Fallobst entstanden sind, haftbar gemacht werden kann.
Obst und Gemüse, das wild auf öffentlichem oder besitzerlosem Gelände gewachsen ist, kann dagegen gesammelt werden. Diese Naturgüter dürfen in kleinen Mengen und für den privaten Gebrauch geerntet werden.
Laub vom Nachbarbaum kann im Herbst zu Ihrem Problem werden
Die Regel, dass das Fallobst Ihnen gehört, wird allerdings auch für das Laub vom Nachbarbaum angewandt. Das heißt: Wenn es auf Ihr Grundstück fällt, müssen Sie das Laub selbst beseitigen. Ihr Nachbar ist nicht verpflichtet, sich darum zu kümmern. Das wäre er ausschließlich dann, wenn Sie eine extrem starke Beeinträchtigung durch das Laub des Nachbarbaums nachweisen könnten. Sie müsste das sogenannte ortsübliche Maß überschreiten. Die Erfahrung zeigt aber, dass dieser Nachweis vor Gericht praktisch nie gelingt.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn
- Rechtsanwalt Ben Geißler, schriftliche Anfrage