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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Räumpflicht Laub von öffentlichen Bäumen: Wann Sie es entfernen müssen
Laub vom Nachbargrundstück müssen Hausbesitzer unter bestimmten Umständen dulden. Aber wie sieht es mit herunterfallenden Blättern von öffentlichen Bäumen aus?
Es ist schön anzusehen, aber mühsam zu entfernen: Laub. Besonders nervig ist es, wenn es nicht von den eigenen Bäumen, sondern von denen der Gemeinde stammt – und dann auch noch auf Ihr Grundstück fällt. Wer muss sich um das rote, gelbe und braune Blattwerk kümmern?
Straßenreinigungsverordnung gibt Hinweise
Über diese Frage haben bereits mehrere Gerichte verhandelt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied in seinem Urteil (Az.: 5 A 34/07), dass Grundstücksbesitzer Laub, Äste und Co. auch dann von ihrem Grundstück sowie anliegenden Wegen befreien müssen, wenn es von Bäumen stammt, die der Gemeinde gehören. Die Straßenreinigungspflicht kann also unter Umständen dem Anlieger von der Gemeinde auferlegt werden.
Um Bußgelder oder hohe Kosten im Schadensfall zu vermeiden, sollten Grundstücksbesitzer einen Blick in die für sie geltende Straßenreinigungsverordnung werfen. In ihr finden sie die entsprechenden Informationen.
Laub entfernen – Bußgelder vermeiden
Wichtig ist, dass Sie bei der Räumpflicht für das Laub die Vorschriften beachten, die auch für Schnee gelten: Die Gehwege müssen frühmorgens und abends geräumt werden. Um nicht gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz zu verstoßen (§ 32 BImSchV), sollten Sie es händisch und nicht mithilfe eines Laubsaugers oder Laubbläsers durchführen. Die Geräte dürfen aufgrund ihres Lärms nur werktags zwischen 7 und 13 sowie 15 und 20 Uhr benutzt werden. Sonntags sollten die Geräte gänzlich ausgeschaltet bleiben.
Tipp
Sie können sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob diese zumindest für die Entsorgung des von Ihnen aufgesammelten Blattwerks aufkommt. Sei es durch die Beteiligung an den Müllgebühren in der Zeit, das Aufstellen von Sammelcontainern oder das Einsammeln der Laubhaufen an bestimmten Tagen.
- anwalt.de "Wichtige Urteile rund ums Herbstlaub"
- weser-kurier.de "Laub von öffentlichen Bäumen"