Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Räumpflicht im Herbst Wann Sie fürs Laubräumen von Ihrem Nachbarn Geld bekommen
Blätter müssen von Hausbesitzern entfernt werden. Denn sie sind für die Sicherheit auf den Wegen rund um ihr Grundstück verantwortlich. Doch wer haftet, wenn doch mal ein Unfall passiert?
Feuchtes Herbstlaub kann sehr rutschig sein. Um Unfälle zu vermeiden und die Verkehrssicherungspflicht zu wahren, müssen die Blätter daher regelmäßig vom Gehweg entfernt werden.
Wann und wie oft Laub geräumt werden muss
Es ist nicht festgelegt, wie oft die Gehwege vom Laub befreit werden müssen. Allerdings orientiert sich die Räumpflicht fürs Laub an den Vorgaben für den Schneeräumdienst: So sollte wochentags zwischen 7 und 20 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 20 Uhr der Gehweg von Belägen (Laub, Schnee) befreit sein. Eine Laubräumpflicht vor 7 Uhr gilt vielerorts als unzumutbar.
Bei einem starken Laubabwurf kann es also nötig sein, das Laub mehrmals zu entfernen – vom Hausbesitzer beziehungsweise Mieter.
Schadensersatzpflicht: Wer zahlt bei einem Unfall?
Ausnahme: Bei einem extremen Laubabwurf gilt es in der Regel als nicht zumutbar, die Blätter ununterbrochen von den Gehwegen zu entfernen. Es kommt daher auf die Verhältnismäßigkeit an.
Kommt es zu einem Unfall, obwohl das Laub regelmäßig vom Gehweg entfernt wurde, ist nicht immer ein Schadenersatzanspruch gegeben – beispielsweise, wenn der Fußgänger eine Mitschuld an dem Unfall trägt. Das bestätigt auch ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 14 O 742/07).
Mieter müssen Laub fegen
Wie auch der Schneedienst kann die Laubräumpflicht eine Aufgabe des Mieters sein. Entsprechende Regelungen müssen im Mietvertrag enthalten sein. Trotz der Umverteilung der Pflichten muss der Eigentümer dennoch regelmäßig kontrollieren, ob die Reinigung der Wege ordnungsgemäß erfolgt.
Wer räumt das Laub des Nachbarbaums?
Das Laub vom Nachbarbaum muss nicht zwingend von dessen Besitzer geräumt werden. Landen die Blätter auf dem Grundstück nebenan, so muss der Grundstücksbesitzer diese entfernen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Steht der Baum zu dicht an der Grundstücksgrenze und ist der Laubfall verhältnismäßig hoch und schränkt dadurch die Benutzung des Grundstücks ein, kann der Nachbar in die Pflicht genommen werden.
Generell gilt: Für die Laubräumung ist derjenige verantwortlich, auf dessen Grundstück die Blätter liegen. Ist der Gehweg vor dem eigenen Grundstück mit den Blättern des Nachbarbaums bedeckt, muss dieses der Hausbesitzer, der für die Verkehrssicherungspflicht der Wege zuständig ist, entfernen.
Finanzielle Entschädigung fürs Laubräumen
Das Miträumen des Laubs vom Nachbarbaum ist in der Regel unentgeltlich. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Kann es als nicht zumutbar angesehen werden, die Blätter des Nachbarbaums auf dem eigenen Grundstück zu entfernen – beispielsweise da dieser besonders stark ist und somit als störende Einwirkung gilt –, kann der Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung fürs Laubräumen entstehen – die sogenannte Laubrente (§ 906 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Der Nachbar, von dessen Bäumen ein sehr starker Laubabfall ausgeht, muss dem Grundstücksbesitzer demnach für das Entfernen der Blätter von dessen Gehweg jährlich einen Geldbetrag zahlen – insofern er das Laub nicht selbst entfernt (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 150/82).
Ob der Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für das Entfernen des Laubs besteht, hängt allerdings sowohl von den zuständigen Richtern als auch von den örtlichen Gegebenheiten ab. Beispielsweise fällt in einer Region mit einem starken Baumbestand wesentlich mehr Laub an. Dieses muss toleriert und ohne Anspruch auf die Laubrente entsorgt werden (Amtsgericht München, Az.: 114 C 31118/12).
Welche Versicherung zahlt
Kommt es zu einem Unfall, kommt für den Schaden meist die Haftpflichtversicherung auf. Kommt es bei einem Mehrfamilienhaus zu einem Unfall und ist der Mieter seinen Pflichten nachgekommen, tritt die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein. Ist der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kommt dessen private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn
- Stiftung Warentest: Nachbarschaftsrecht