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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Urteil des OLG Frankfurt Wann Ihr Nachbar nicht für herübergewehtes Laub zahlen muss
Ein herüber gewehtes Blatt vom Nachbarbaum auf dem mühsam gepflegten Garten kann für Streit sorgen. Doch wer ist für die Reinigung verantwortlich? Ein Urteil könnte Ihnen helfen.
Wenn im Herbst das Laub fällt, bedeutet das für Hobbygärtner oft Mehrarbeit. Es kann aber auch zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führen. Beispielsweise, wenn die Blätter vom Nachbargrundstück stammen und den eigenen Garten oder Pool verunreinigen. Doch was sagt das Gesetz dazu? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 19 U 67/23) klärt über Rechte auf.
Der Fall: 90 Jahre alte Eichen und ein neuer Pool
In dem vor dem OLG verhandelten Fall geht es um zwei 90 Jahre alte Eichen, die zu nah am Grundstückszaun stehen. Obwohl der Nachbarin das bekannt war, ließ sie einen offenen Pool im Traufbereich (auch Kronentraufe genannt, entspricht das Ausmaß einer Baumkrone) errichten. Damit das Poolwasser trotz herabfallender Blätter sauber bleibt, sollte der Baumbesitzer monatlich knapp 280 Euro im Voraus zahlen – Geld, mit dem die Poolreinigung finanziert werden sollte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt jedoch klar: Wer seinen Pool im Einzugsbereich von Bäumen baut, kann keine monatliche Entschädigung für die Reinigung der davon herabfallenden Blätter fordern. Auch wenn die Eichen des Nachbarn zu nah am Grundstück stehen, bleibt der Laubfall naturgemäß zu erwarten.
Laut Richter war der Klägerin bekannt, dass Ihr Grundstück und das des Nachbarn von altem Baumbestand geprägt sind. Sicherheitshalber holte das OLG das Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser kam zu der Einschätzung, dass der Laub-, Frucht- und Totholzabwurf des Baumes im üblichen Rahmen liegt. Selbst, wenn die Bäume den vorgeschriebenen Grenzabstand eingehalten hätten, würden Blätter und Äste auf das Nachbargrundstück und somit in den Pool geweht worden.
Das heißt: Die Klägerin muss den erhöhten Reinigungsaufwand ihres Grundstücks und Pools hinnehmen.
Die Reinigungskosten müssen von der Klägerin getragen werden, da der Laubfall als ortsüblich gilt. Nur in Ausnahmefällen, bei erheblicher Beeinträchtigung, könnte ein Ausgleich geltend gemacht werden.
Die allgemeine Rechtslage
Oftmals gelten Bäume auf dem Nachbargrundstück und somit deren Laub als ortsübliche Bepflanzung. Das bedeutet, dass das Laub des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück geduldet werden muss.
Ausnahme: Wird durch den Laubfall die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks stark beeinträchtigt, können Geschädigte vom Baumbesitzer eine sogenannte Laubrente fordern. Das heißt, dass der Nachbar für das Laubräumen bezahlen muss.
- dejure.org "OLG Karlsruhe, 22.05.2024 - 19 W 67/23 (Wx)"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa