EU-Gericht weist Klage ab Adidas-Streifen sind keine Marke
Der Sportartikelhersteller Adidas hat nach einem Urteil des EU-Gerichts das Recht an einer seiner Drei-Streifen-Marken verloren. Das Unternehmen habe nicht nachgewiesen, dass das Zeichen aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen in der gesamten EU bei den Verbrauchern genug Unterscheidungskraft erlangt habe.
Die drei Adidas-Streifen allein können in der EU nicht als Marke des Sportartikelherstellers eingetragen werden. Das Gericht der Europäischen Union bestätigte am Mittwoch die Nichtigkeit einer solchen Unionsmarke und wies eine Klage des Unternehmens gegen das Europäische Markenamt Euipo zurück. Es fehle an Unterscheidungskraft, entschieden die Richter und folgten damit der Einschätzung der EU-Behörde. (Az. T-307/17)
Unterscheidung verschiedener Arten von Marken
Laut der Anmeldung von Adidas im Jahr 2014 besteht die Bildmarke aus "drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite", die in "beliebiger Richtung" auf den Produkten angebracht sind. Das Euipo unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Marken. Dazu gehören zum Beispiel reine Wortmarken aus Buchstaben oder Bildmarken, die allein aus Bildelementen bestehen können. Eine eingetragene Bildmarke ist etwa das schwarz-weiße Adidas-Logo aus drei Blättern und drei Streifen.
Im Jahr 2016 erklärte das Euipo nach einem Antrag des belgischen Unternehmens Shoe Branding Europe die nur aus den drei Streifen bestehende Bildmarke für nichtig. Das Markenamt begründete dies damit, dass es der Marke an Unterscheidungskraft fehle. Diese setzt voraus, dass Produkte eines Unternehmens dadurch von denen anderer unterschieden werden.
Beweise für Unterscheidungskraft wurden abgelehnt
Das EU-Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten EU-Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe. Die Luxemburger Richter verwiesen zur Begründung ihres Urteils auch darauf, dass Benutzungsformen der Marke nicht berücksichtigt werden könnten, die von wesentlichen Merkmalen wie dem Farbschema aus schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund abwichen. Das Euipo habe deshalb zu Recht viele von dem Unternehmen vorgelegte Beweise zurückgewiesen.
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Nach Ansicht des Gerichts bezogen sich darüber hinaus die von Adidas vorgelegten Beweise mit einer "gewissen Relevanz" nur auf fünf EU-Staaten. Diese könnten aber nicht auf das gesamte EU-Gebiet hochgerechnet werden. Gegen das Urteil des EU-Gerichts kann Adidas noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einlegen.
- Nachrichtenagenturen AFP und dpa