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Welche Mieterhöhung ist nach 10 Jahren erlaubt? Damit können Sie rechnen


Miete und Wohnen
Welche Mieterhöhung ist nach zehn Jahren erlaubt? Damit können Sie rechnen

t-online, Marc Stöckel

Aktualisiert am 26.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Mieterhöhung nach 10 Jahren: Ihr Vermietet darf, unabhängig von der Mietdauer, die Miete innerhalb von drei Jahren bis zu 20 Prozent erhöhen.Vergrößern des Bildes
Frau prüft Ihre Rechnungen (Symbolbild): Ihr Vermietet darf, unabhängig von der Mietdauer, die Miete innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 Prozent erhöhen. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Langjährige Mieter wissen, dass die Miete meistens nicht die gleiche wie beim Einzug bleibt. Doch welche Preissteigerung ist nach einem Jahrzehnt erlaubt?

Die Wohnungsmiete macht für viele Menschen einen erheblichen Anteil ihrer Lebenshaltungskosten aus. Umso ärgerlicher ist es in der Regel, wenn Ihr Vermieter eine Erhöhung des Mietpreises ankündigt.

Das kann jedoch erforderlich sein, wenn der Eigentümer der Immobilie mit steigenden Kosten konfrontiert ist. Ist die Preissteigerung zu hoch, kann sich der Mieter die Wohnung möglicherweise nicht mehr leisten. Ist sie hingegen zu gering, macht der Vermieter finanziellen Verlust. Um keiner der beiden Parteien zu schaden, macht der Gesetzgeber bestimmte Vorgaben.

Diese Mieterhöhung ist nach zehn Jahren erlaubt

Gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf Ihr Vermieter die Mietkosten bei einem klassischen Mietvertrag innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent anheben, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen.

Wie lange das Mietverhältnis bereits besteht, ist dafür unerheblich. Auch wenn Sie schon seit zehn Jahren in Ihrer Wohnung leben und zuvor noch nie eine Mieterhöhung erhalten haben, ist eine Preissteigerung um bis zu 20 Prozent innerhalb von drei Jahren erlaubt.

Sonderregelung für bestimmte Ballungsgebiete

Ausnahmen gelten für Regionen mit einer besonders angespannten Wohnungssituation, beispielsweise in Berlin oder München. Dort liegt die sogenannte Kappungsgrenze bei lediglich 15 Prozent. Ferner dürfen die zuständigen Landesregierungen in solchen Gebieten die Zeitspanne, auf die sich diese Obergrenze bezieht, auf bis zu fünf Jahre ausdehnen.

Und bei einer Modernisierung der Wohnung?

Sofern Ihr Vermieter Modernisierungsmaßnahmen als Begründung für eine Mieterhöhung anführt, darf er die jährliche Miete um bis zu acht Prozent der dafür aufgewendeten Kosten steigern.

Zugleich darf er die Monatsmiete dabei jedoch innerhalb von sechs Jahren maximal um drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche anheben. Diese Grenze verringert sich auf zwei Euro, sofern der absolute monatliche Mietpreis zuvor bei weniger als sieben Euro pro Quadratmeter lag.

Diese Fristen gelten auch nach zehn Jahren

Nachdem Ihr Vermieter Ihre Miete angehoben hat, ist eine Ankündigung der nächsten Mieterhöhung auf Basis der gleichen Begründung frühestens nach einem Jahr erlaubt. Anschließend muss er eine Frist von drei Monaten einhalten, bevor er den erneut angepassten Mietpreis tatsächlich einfordern darf. Die Gesamtdauer zwischen den einzelnen Erhöhungen liegt damit in Summe bei mindestens 15 Monaten.

Während dieser dreimonatigen Frist haben Sie mindestens zwei volle Kalendermonate Zeit, um der angekündigten Mieterhöhung zuzustimmen. Ein Einspruch ist im Rahmen dieser sogenannten Überlegungsfrist nicht möglich, wenn der Vermieter sich an die Vorgaben hält. Stattdessen können Sie jedoch ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.

Staffel- oder Indexmiete

Etwas anders verhält es sich, wenn Sie einen Staffel- oder Indexmietvertrag haben. Darin einigen sich die beiden Vertragsparteien bereits im Vorfeld auf regelmäßige Anpassungen des Mietpreises, die in Abständen von zwölf Monaten stattfinden dürfen. Lesen Sie hier, warum eine Indexmiete das Wohnen schnell teurer macht. Mehr zur Staffelmiete erfahren Sie in diesem Artikel.

Verwendete Quellen
  • vermietet.de: "Mieterhöhung & Fristen: Das dürfen Vermieter" (Stand: 21.06.2022)
  • gesetze-im-internet.de: "BGB – Regelungen über die Miethöhe" (Stand: 13.03.2023)
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