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Privathaftpflicht: Welche Leistungen sind ausgenommen?


Gut zu wissen
Welche Leistungen sind bei der Privathaftpflicht ausgenommen?

fj (CF)

Aktualisiert am 23.02.2012Lesedauer: 1 Min.

Der genaue Geltungsumfang Ihrer Haftpflichtversicherung ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen, welches in der Regel als Anhang dem Versicherungsvertrag beigefügt wird. Grundsätzlich variiert dieser von Versicherung zu Versicherung geringfügig. Aus der Aufstellung ergibt sich weiterhin, welche Leistungen vom Versicherungsschutz explizit ausgenommen sind.

Manche Schadenskategorien von Privathaftpflicht nicht gedeckt

Eine einfache, anbieterunabhängige Faustregel besagt: Die private Haftpflichtversicherung deckt keine Risiken ab, die durch eigenständige Spezialhaftpflichtversicherungen abgedeckt werden. Dazu gehören die Bereiche „Kfz“ (Kfz- Haftpflichtversicherung), „Tiere“ (Tierhaftpflichtversicherung) sowie „Haus und Grund“ (unter anderem Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung).

Weitere Ausnahmen bei den Leistungen

Davon abgesehen, steht die Haftpflichtversicherung nicht für Schäden gerade, die vorsätzlich verursacht wurden. Auch sind Gegenstände von der Versicherung ausgeschlossen, die der jeweilige Versicherungsnehmer lediglich für eine dritte Person verwahrt – so beispielsweise im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses. Beispiel: Beschädigen Sie beispielsweise den vom Nachbarn geliehenen Rasenmäher, können Sie diesen Schaden nicht über Ihre eigene Police regulieren.

Auch Schäden, die durch im eigenen Haushalt lebende Familienangehörige verursacht wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht behandelt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die jeweiligen Personen bereits Versicherungsschutz aus demselben Vertrag genießen, wie es im Rahmen der Familienversicherung der Fall ist.

Schäden durch deliktunfähige Personen nicht in Leistung enthalten

Schließlich sind auch durch sogenannte deliktunfähige Personen verursachte Schäden ausgeschlossen. Zu jener Personengruppe gehören unter anderem Kinder bis zum siebten Lebensjahr. Verursachen diese einen Schaden, kann der Geschädigte keinen Schadensersatz geltend machen. Sofern Sie noch tiefer in das Leistungsverzeichnis Ihrer Haftpflichtversicherung blicken, finden Sie noch eine Reihe von sehr besonderen Konstellationen (zum Beispiel Strahlenschäden), die einem im Alltag allerdings kaum begegnen dürften. (Unfallversicherungsvergleich: Sinn und Unsinn von Unfallpolicen)

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