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Steuer in der Pandemie: Corona-Bonus gilt auch bei Abfindungen


Steuer in der Pandemie
Corona-Bonus gilt auch bei Abfindungen

Von dpa
14.04.2021Lesedauer: 1 Min.
Grundsätzlich unterliegt eine Abfindung nach Kündigung dem Lohnsteuerabzug.Vergrößern des Bildes
Grundsätzlich unterliegt eine Abfindung nach Kündigung dem Lohnsteuerabzug. Allerdings kann die Zahlung ermäßigt mit der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden. (Quelle: CosmosDirekt/CosmosDirekt / Adobe Stock/obs./dpa)

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, denen bei einer Kündigung eine Abfindung gezahlt wird, müssen auch an die Steuer denken. "Im Regelfall geht ein Teil der Abfindung an das Finanzamt", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die vereinbarte Summe sollte also nicht komplett verplant werden.

Grundsätzlich unterliegt die Abfindung dem Lohnsteuerabzug. Allerdings kann die Zahlung ermäßigt mit der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden. Das bringt steuerlich Vorteile. Vorausgesetzt es handelt sich um außerordentliche Einkünfte.

Werden lediglich entstandene Ansprüche abgegolten, beispielsweise rückständiger Arbeitslohn ausgezahlt oder Urlaub abgegolten, gilt die Steuerermäßigung nicht. Auch bei Teilzahlungen über mehrere Jahre fällt der Steuervorteil prinzipiell weg.

Eine Besonderheit gibt es wegen der Corona-Pandemie: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung bis 1500 Euro ganz steuerfrei auszahlen. Die Regelung gilt noch bis Ende Juni 2021 und kann auch bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden, so Klocke. Bedingung ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer den Corona-Bonus im Jahr 2020 und 2021 noch nicht erhalten hatte. Zudem muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, auf die der Arbeitnehmer keinen vertraglichen oder rechtlichen Anspruch hatte.

"Wer jetzt - etwa wegen der Corona-Pandemie - eine betriebsbedingte Kündigung bekommt, sollte mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten einer Ablöse sprechen", rät Klocke. "Eventuell lässt sich dabei auch der steuerfreie Corona-Bonus nutzen."

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