Mobilitätswende Steuervorteile für E-Bike richtig nutzen

Berlin (dpa/tmn) - Manche Arbeitgeber überlassen ihren Beschäftigten dauerhaft ein Dienstfahrrad zur beruflichen und privaten Nutzung. Dabei gibt es nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer zwei Varianten: per Gehaltsumwandlung oder arbeitgeberfinanziert.
Werden die E-Bikes oder Fahrräder per Gehaltsumwandlung überlassen, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Dieser ist mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, ist die private Nutzung für die Mitarbeiter gänzlich steuer- und beitragsfrei.
Die Regelungen gelten für betriebliche Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten, also kein Kennzeichen benötigen, und die erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 überlassen werden.