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Kirchensteuer: Sind Kirchen kriminelle Vereinigungen?


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Legendäres Urteil
Als der Nachfahre einer verbrannten "Hexe" die Kirchensteuer ablehnte


05.08.2020Lesedauer: 2 Min.
Kreuz mit Rosenkranz auf Geldscheinen: Menschen finden die skurrilsten Gründe, um die Kirchensteuer nicht abzuführen.Vergrößern des Bildes
Kreuz mit Rosenkranz auf Geldscheinen: Menschen finden die skurrilsten Gründe, um die Kirchensteuer nicht abzuführen. (Quelle: imago/Christian Ohde/imago-images-bilder)
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Es gibt die skurrilsten Gründe, warum Menschen keine Kirchensteuer abführen wollen. Bei einem Prozess aus dem Jahr 1989 war es: eine Hexenverbrennung. Reicht das aus? Jurist Arnd Diringer über ein legendäres Urteil.

"In Deutschland ist der Steuerspartrieb stärker ausgeprägt als der Sexualtrieb", meinte einst Siegmar Gabriel, damals Bundeswirtschaftsminister. Es gibt aber auch andere Gründe, warum manche keine Steuern abführen wollen.

Das zeigt ein Fall, den das Finanzgericht München (Aktenzeichen 13 K 2047/89) entschieden hatte. Hier weigerte sich ein Fabrikant, für seine Arbeitnehmer Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, weil eine seiner Vorfahren 1664 auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurde.

Kirchensteuer als "aufgezwungener Inkassodienst"?

"Die Erinnerung an diese mehr als unmenschliche Behandlung im Glaubenswahn dieser Religionsgemeinschaften machte es ihm als direktem Nachfolger subjektiv unmöglich, Inkassodienst zur weiteren Bereicherung dieser Religionsgesellschaften zu leisten" heißt es dazu im Tatbestand der Entscheidung.

Der Unternehmer stellte daher den Antrag, ihn bis auf weiteres von dem "aufgezwungenen Inkassodienst für kriminell tätig gewesene Religionsgesellschaften, hier speziell (die) römisch-katholische und (die) evangelische Religionsgesellschaft" freizustellen.

Kirchen nicht verantwortlich

So geht das nicht, meinte das Finanzgericht und belehrte ihn zunächst in strafrechtlicher Hinsicht:

"Weder die römisch-katholische noch die evangelische Kirche sind kriminelle Vereinigungen i. S. der §§ 129, 129a StGB, deren Gründung und Unterstützung in diesen Vorschriften unter Strafe gestellt wird. Dies schon deshalb nicht, weil ihr Zweck oder ihre Tätigkeit nicht darauf gerichtet ist, Straftaten oder Verbrechen wie Mord, Totschlag oder Völkermord zu begehen."

Arnd Diringer ist Professor für Jura und lehrt an der Hochschule Ludwigsburg. Neben zahlreichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist er Autor der Bücher #ArbeitsRechtKurios und #AllesRechtKurios, in denen er erheiternde Fälle aus deutschen Gerichtssälen vorstellt und kommentiert.
Dieser Beitrag stammt aus dem Buch #AllesRechtKurios, erschienen bei Huss Medien.

Und nicht nur das: Die Kirchen sind auch nicht für den Tod der vor über 250 Jahren verbrannten Frau verantwortlich – zumindest nicht im juristischen Sinne. Denn "die Vorfahrin des Klägers (wurde) nicht von der oder den Kirchen, sondern von der weltlichen Justiz eines Teilstaates des damaligen 'Heiligen Römischen Reiches' als 'Hexe' öffentlich verbrannt (…). Weder die Kirchen noch der Freistaat Bayern noch die BRD sind unmittelbare Rechtsnachfolger der damaligen staatlichen Institutionen, die das Urteil gegen die Vorfahrin des Klägers ausgesprochen und vollstreckt haben."

Womit die Argumente des Klägers widerlegt waren – jedenfalls aus Sicht des Münchener Gerichts.

Aus heutiger Sicht

Aber könnte man nicht aus Billigkeitserwägungen heraus den Nachfahren einer verbrannten "Hexe" von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kirchensteuerbeiträgen befreien?

Nein, meint das Finanzgericht, "selbst wenn es sich" bei der Tötung der Frau "aus heutiger Sicht um einen Unrechtsakt gehandelt haben dürfte". Wohlbemerkt: "gehandelt haben dürfte", nicht "gehandelt hat". Ganz sicher scheint sich das bayerische Gericht also nicht zu sein.

Macht aber nichts. Denn trotz der teilweise kuriosen Begründungen des Finanzgerichts ist der Prozess für den Unternehmer immer noch besser verlaufen als der seiner Vorfahrin: In einem Rechtsstaat wird bei skurrilen Gerichtsverfahren nur Geld verbrannt.

Verwendete Quellen
  • "Alles Recht kurios" von Arnd Diringer
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