Urteil Erben haften nicht für Schäden nach Tod des Mieters

Berlin (dpa/tmn) - Erben haften nicht für Schäden, die nach dem Tod eines Mieters entstanden sind. Der Umstand, dass ein Mieter in seiner Wohnung verstorben ist, führt weder unmittelbar noch mittelbar zu Ersatzansprüchen eines Vermieters. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 66 S 7/21), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 2/2022) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Denn der Tod eines Mieters in seiner Wohnung stellt nach Darstellung des Gerichts keine Pflichtverletzung dar.
Mieter starb in seiner Wohnung
In dem verhandelten Fall war ein Mieter in seiner Wohnung gestorben. Seine Leiche wurde aber erst einige Tage später entdeckt. Die Erben ließen eine Sonderreinigung und eine Grundreinigung durchführen. Außerdem wurde der Laminatfußboden ausgetauscht. Nach der Übergabe der Wohnung verlangten die Erben die Auszahlung der vom Verstorbenen geleisteten Mietkaution.
Die Vermieterin weigerte sich mit der Begründung, auch nach der Sonderreinigung sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen und es habe streng gerochen. Die Mietsicherheit sollte daher dazu verwendet werden, Wände und Decke sowie Heizkörper im Schlafzimmer zu streichen.
Erben für Schäden nicht verantwortlich
Das Landgericht verurteilte die Vermieterin zur Auszahlung der Kaution. Der Tod eines Wohnraummieters sei einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben entzogen, erklärten die Richter in ihrer Begründung. Das gelte ungeachtet dessen, dass die Folgen und Auswirkungen dieses Ereignisses einen Bezug zum Mietverhältnis haben.
Das Gericht verkenne nicht, dass die Vermieterin mit durchaus erheblichen Belastungen konfrontiert war. Die fehlende Verantwortlichkeit der Vermieterin rechtfertige es aber nicht, die Rechtsfolgen auf die Erben zu verlagern, bei denen es ebenfalls an einer eigenen Verantwortlichkeit fehlt.