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Sonderreglung - Erwerbsminderungsrente: Das gilt für Berufseinsteiger


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Sonderreglung
Erwerbsminderungsrente: Das gilt für Berufseinsteiger

Von dpa
01.09.2021Lesedauer: 1 Min.
Auch junge Menschen sind vor Unglücken nicht gefeit - das kann sich auf das Berufsleben auswirken.Vergrößern des Bildes
Auch junge Menschen sind vor Unglücken nicht gefeit - das kann sich auf das Berufsleben auswirken. (Quelle: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Normalerweise ist es so: Bevor Versicherte Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente erwarten können, müssen sie zunächst fünf Jahre lang Beiträge einzahlen.

Regeln für Berufseinsteiger

Doch für Berufseinsteiger gelten Sonderregelungen: Sie sind ab dem ersten Arbeitstag durch die Rentenversicherung geschützt. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Kann der Berufseinsteiger durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, hat er Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung - dafür reicht bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung aus.

Erwerbsminderung kurz nach der Schulzeit oder Ausbildung

Außerdem gilt für Berufseinsteiger: Tritt die Erwerbsminderung Innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung ein, kann die Rente gezahlt werden. Das gilt unter einer weiteren Voraussetzung: innerhalb der letzten zwei Jahre wurden für mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt.

Bei der Berechnung der Rentenhöhen gilt dann: Es kommt nicht nur auf die bisher eingezahlten Beiträge an. Betroffene werden durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie im Schnitt weiter für ihr bisheriges Einkommen gearbeitet und Beiträge gezahlt.

Ein Beispiel: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 würde die Rentenhöhe so berechnet, als ob die Person noch bis zu einem Alter von 65 Jahren und 10 Monaten Beiträge gezahlt hätte.

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