Herrenloser Nachlass Der Staat als Erbe: Muss der Steuerzahler Schulden begleichen?
Sind keine Erben vorhanden, geht der Nachlass an den Staat. Doch was ist mit Schulden? Muss letztlich der Steuerzahler für negative Verbindlichkeiten aufkommen?
Der Staat ist Erbe in letzter Instanz. Das bedeutet: Gibt es keine Erben oder schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus, geht der Nachlass – sowohl der positive im Form von Vermögen als auch der negative in Form von Schulden – an den Staat über. Man spricht in diesen Fällen auch von Fiskalerbschaften, und diese haben in den letzten Jahren stetig zugenommen.
Haftung des Staates: Müssen Steuerzahler für Schulden aufkommen?
Wenn der Staat das Erbe eines Gestorbenen ohne Angehörige antritt, muss er für Hausgeldschulden einer Wohnung in der Regel nur mit der Erbmasse haften. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag in einem Fall aus Sachsen. Das gelte, solange der Staat den Nachlass abwickelt und nicht zu eigenen Zwecken nutzt. Die Begründung ist laut BGH einfach: Der Staat kann im Gegensatz zu jedem anderen Erben das Erbe nicht ausschlagen. Denn er ist der letztmögliche Erbe (Az. V ZR 309/17).
Mit dieser Entscheidung hob der BGH das Urteil des Landgerichts Dresden auf und verwies den Fall zurück. Der Freistaat Sachsen hatte nach dem Tod des Wohnungseigentümers von einem Mieter noch einige Monate Miete kassiert, später stand die Wohnung leer. Inzwischen ist sie zwangsversteigert. Das Landgericht hatte den Freistaat zur Zahlung des ausstehenden Hausgeldes verurteilt.
Bei Nutzung einer geerbten Wohnung muss Staat zahlen
Die Vorsitzende Richterin des unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann, betonte, der Staat sei bei Erbschaften die letzte Instanz. "Es soll keine herrenlosen Nachlässe geben." In der Regel sei es nur das Interesse des Staates, die Erbschaft ordnungsgemäß abzuwickeln. Daher seien Hausgeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu betrachten, für die der Staat nicht mit Steuergeld einstehen müsse.
Sollte er eine Wohnung aber zum Beispiel dauerhaft als Sozialwohnung oder Obdachlosenunterkunft nutzen, müsse er das Hausgeld zahlen. Dann handele es sich um Eigenverbindlichkeiten.
- Nachrichtenagentur dpa