Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Fällt eine Unfallrente weg, sobald die reguläre Rente beginnt?
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Entfällt eine Unfallrente, sobald die reguläre Rente beginnt?
Man muss nicht das offizielle Rentenalter erreicht haben, um eine Rente zu erhalten. Auch wer zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall nicht mehr voll arbeitsfähig ist, kann eine Rente erhalten. So ist es auch bei einem t-online-Leser, der seit einem Wegeunfall mit bleibenden gesundheitlichen Schäden zusätzlich zu seinem Gehalt eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft bekommt. Doch langsam rückt der reguläre Rentenbeginn in Sichtweite, und er fragt sich: "Wie ändert sich meine Unfallrente, wenn meine reguläre Altersrente beginnt?"
Kurz gesagt: gar nicht. Treffen Unfallrente und gesetzliche Rente aufeinander, wird die Unfallrente weiter in voller Höhe gezahlt. Allerdings ergeben sich Folgen für die gesetzliche Rente, wie Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online sagt: "Erhalten Sie neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente von der Berufsgenossenschaft, kann diese auf die gesetzliche Rente angerechnet werden. Das bedeutet, dass gegebenenfalls die gesetzliche Altersrente nicht in voller Höhe ausgezahlt wird."
Grenzbetrag entscheidet über Anrechnung
Das ist der Fall, wenn die Unfallrente und die Altersrente zusammen einen individuell zu berechnenden Grenzbetrag übersteigen. Um diesen Grenzbetrag zu bestimmen, braucht es zunächst den Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt hat. Der Grenzbetrag ergibt sich dann aus folgender Formel: 70 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geteilt durch 12.
"Bevor die beiden Renten zusammengerechnet und dem Grenzbetrag gegenübergestellt werden, kann von der Unfallrente noch ein sogenannter Grundrentenbetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz abgezogen werden", erklärt die Expertin. "Die Höhe ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dieser wird von der Berufsgenossenschaft festgestellt."
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von beispielsweise 20 Prozent beträgt der abzuziehende Grundrentenbetrag aktuell rund 118 Euro. Je höher der Grad der MdE, desto höher ist auch der Grundrentenbetrag. Weitere Abzugsbeträge gelten ab dem 65. Lebensjahr oder bei bestimmten Erkrankungen.
- Schriftliche Antwort von Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund
- gesetze-im-internet.de: "§ 93 SGB VI - Rentenartfaktor"