t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Ukraine-Hilfe: Vereinfachter Spendennachweis bleibt gültig


Ohne Zuwendungsbestätigung
Ukraine-Hilfe: Vereinfachter Spendennachweis bleibt gültig

Von dpa
Aktualisiert am 08.01.2025 - 00:05 UhrLesedauer: 1 Min.
Eine Fahne der Ukraine spiegelt sich in einem FensterVergrößern des Bildes
Spenden an die Betroffenen des Ukraine-Kriegs können auch 2025 leichter beim Finanzamt nachgewiesen werden. (Quelle: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/dpa-bilder)
News folgen

Mit der Steuererklärung können Spenden regelmäßig steuerlich geltend gemacht werden. Das senkt die Steuerlast. Bei Hilfen für Geschädigte des Ukraine-Kriegs gelingt der Nachweis weiter kinderleicht.

Wer an eine gemeinnützige Organisation spendet - ganz gleich, ob eine Geld- oder Sachleistung -, der kann den entsprechenden Betrag steuerlich geltend machen. Bei Spenden oberhalb von 300 Euro will das Finanzamt regelmäßig eine qualifizierte Zuwendungsbestätigung sehen, unterhalb dieses Betrags reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung aus. Bei Spenden, die Betroffenen des Ukraine-Kriegs zugutekommen, reicht dem Fiskus sogar immer der vereinfachte Nachweis.

Neu ist das zwar nicht, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Ursprünglich galt diese Regelung aber nur bis zum 31. Dezember 2024 und wäre damit zum Jahresende ausgelaufen. In einem Schreiben hatte das Bundesfinanzministerium noch im Dezember verkündet, diese Regelung zu verlängern. Damit gilt die bisherige Erleichterung vorerst bis zum Ende des Jahres 2025 fort.

Den Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck des Online-Bankings müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht direkt der Steuererklärung anhängen. Es gilt aber die Belegvorhaltepflicht. Fragt das Finanzamt nach, müssen die Nachweise nachgereicht werden.

Übrigens: Beschäftigte, die mittels Lohnverzicht direkt über ihren Arbeitgeber spenden, werden ebenfalls steuerlich entlastet. Laut dem Bund der Steuerzahler werden gespendete Lohnanteile bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht mit angesetzt. Darum entfällt auf diesen Teil keine Einkommensteuer.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Neueste Artikel



Telekom