Nachweis leicht gemacht Spende zur Weihnachtszeit: So setzen Sie sie richtig ab
In der Weihnachtszeit auch an andere denken: Viele Deutsche spenden rund um Heiligabend. Wie die Zuwendungen auch die eigene Steuerlast senken können.
Gerade in der Weihnachtszeit bedenken viele Menschen jene, denen es schlechter geht - und spenden. Neben der guten Tat lohnt sich eine Spende meist auch steuerlich. Denn unter bestimmten Umständen können solche Zuwendungen von der Steuer abgesetzt werden.
"Sie sind in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Höhere Spenden in einem Jahr können in das Folgejahr vorgetragen werden - und dort erneut die Steuerlast drücken.
Absetzbarkeit an Voraussetzungen geknüpft
Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung, zum Beispiel an eine gemeinnützige Organisation erfolgt, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem sogenannten Zweckbetrieb zugeführt werden.
Unter einem Wert von 300 Euro genügt bei Spenden ein vereinfachter Nachweis - also etwa ein Kontoauszug, aus dem der steuerbegünstigte Verwendungszweck hervorgeht. In Katastrophenfällen gilt dies auch oft für Beträge über 300 Euro. Ansonsten verlangt das Finanzamt bei Spenden von mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung.
Auch Sachspenden können berücksichtigt werden
Die Spendenbescheinigung stellt der Spendenempfänger aus, der diese auch elektronisch übermitteln kann. "Der Spender ist dann nur noch verpflichtet, den Beleg aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen", sagt Daniela Karbe-Geßler. Denn in der Steuererklärung muss der Nachweis zunächst nicht hinterlegt werden.
Werden statt Geld Sachgegenstände gespendet, gehören in die Bescheinigung Alter, Zustand und Kaufpreis der einzelnen Gegenstände. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert auf Basis des Markt- oder Verkehrswerts unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufserlöses berechnet. Liegen hierzu keine Angaben vor, kann der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Dann sind ursprünglicher Kaufpreis, Alter und Zustand genau zu berücksichtigen und dem Finanzamt plausibel darzulegen.
- Nachrichtenagentur dpa