t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Wechsel von der privaten die gesetzliche Krankenkasse: So geht's


So geht's
Von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenkasse

Von dpa
Aktualisiert am 06.05.2024Lesedauer: 4 Min.
Für Kassenwechsel lieber Rat holenVergrößern des Bildes
Beratung absolut sinnvoll: Wer von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte, sollte das nicht auf eigene Faust tun. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn/dpa/dpa)

Der Weg von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist leicht – wenn man genug verdient. Der Rückweg ist alles andere als trivial. Und doch gibt es dafür Möglichkeiten.

Schnellere Termine, individuelle und umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten - damit punkten private Krankenversicherungen (PKV). Doch dieser Leistungsumfang will bezahlt werden. Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge. Zudem müssen Kinder bei den Privaten einzeln versichert werden, während sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kostenlos in der Familienversicherung mitversichert sind.

Für den einen oder anderen kann die private Absicherung darum früher oder später zu einer finanziellen Belastung werden. Doch wie kommt man überhaupt von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung? Experten geben Antworten.

Mit Einkommenseinbuße zurück zur Versicherungspflicht

"Wer sich einmal für das System der PKV entschieden hat, kann nur unter ganz eng geregelten Vorgaben zurück in die GKV wechseln", sagt Kai Behrens vom AOK-Bundesverband. Eine Möglichkeit ist, wieder versicherungspflichtig zu werden. Das passiert zum Beispiel, wenn das Bruttoeinkommen unter eine bestimmte Grenze fällt. Für 2024 sind das 69.300 Euro im Jahr bzw. 5.775 Euro im Monat. Wer drei Monate unterhalb dieser Grenze verdient, kann zurück in die gesetzliche Krankenversicherung – wenn er Angestellter und jünger als 55 Jahre ist.

Das Gehalt unter diese Grenze zu drücken, ist unter anderem durch Teilzeitarbeit möglich. Bei einem Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten besteht sogar ein gesetzliches Recht darauf, die Arbeitszeit herabzusetzen. Eine weitere Möglichkeit ist ein Arbeitszeitkonto. Darauf fließt ein Teil des monatlichen Gehalts, um Geld für einen längeren Urlaub oder ein Sabbatical zu sammeln. Doch nicht jeder Arbeitgeber bietet das an.

Was hingegen immer geht, ist Geld für die Altersvorsorge einzusetzen und damit sein Bruttogehalt zu mindern. Bei der Entgeltumwandlung können bis zu 292 Euro im Monat für die Altersvorsorge verwendet werden. Auch durch Care-Arbeit kann man das Gehalt reduzieren.

"Versicherungspflichtig wird auch, wer durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit, zum Beispiel während der Elternzeit, versicherungspflichtig wird", sagt Kai Behrens. Der Clou dabei: Auch wenn man später wieder in Vollzeit arbeitet, kann man in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Für Selbstständige ist der Weg deutlich schwerer

Die genannten Möglichkeiten haben nur Angestellte bis zum 55. Geburtstag. Für hauptberuflich Selbstständige, die aufgrund ihres Status grundsätzlich nicht versicherungspflichtig sind, ist ein Wechsel deutlich schwieriger. Damit sie es in die gesetzliche Krankenkasse schaffen, müssen sie ihr Berufsleben deutlich verändern.

"Selbstständige müssen ihre hauptberufliche Tätigkeit aufgeben", sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest. "Sie müssen ihre Selbstständigkeit zwar nicht komplett an den Nagel hängen, aber die versicherungspflichtige Angestelltentätigkeit muss finanziell und zeitlich überwiegen." Und dabei sollte man auch nicht tricksen, indem man sich etwa nur scheinbar von einem Freund einstellen lassen. Das wäre Sozialbetrug. Die Krankenkassen überprüfen das.

Auch die zweite Alternative ist drastisch. Sie lautet Geschäftsaufgabe, um dann beitragsfrei in die gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners zu rutschen. Dazu darf das gesamte monatliche Einkommen des Mitversicherten ab 2024 aber nicht mehr als 505 Euro betragen. Zu diesem Einkommen zählen alle Einkünfte, also auch jene aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften. Bei einem Minijob darf man ab 2024 bis zu 538 Euro verdienen, um familienversichert werden zu können.

Mit 55 Jahren schwinden die Chancen

Mit dem 55. Geburtstag ändern sich die Bedingungen. Das Bruttogehalt spielt ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. "Selbst wenn man dann nur noch Bürgergeld bekommt, muss man in der PKV bleiben", sagt Ulrike Steckkönig. Die Familienversicherung des Ehepartners kann jedoch auch in diesem Fall die Lösung sein. Aber wie bei den Selbstständigen gilt auch hier: Man darf nur das sehr kleine monatliche Einkommen von 505 beziehungsweise 538 Euro haben.

Umzug ins Ausland kann helfen

Tatsächlich könnte auch ein Umzug helfen - allerdings nur ins Ausland. Wer zum Beispiel in den Niederlanden, in Dänemark oder Schweden wohnt und arbeitet, kann sich dort bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden. Kommt man nach dem Auslandsaufenthalt zurück nach Deutschland, wird man auch hier in die gesetzliche Krankenversicherung eingegliedert.

Selbst für Studierende ist ein Wechsel nicht trivial

Auch während des Studiums können die Kosten der PKV empfindlich stören - zum Beispiel, wenn Beamtenkinder mit 25 Jahren ihren Beihilfeanspruch verlieren und dann viel höhere Beiträge zahlen müssen. Aber selbst für Studentinnen und Studenten ist ein Wechsel nicht ohne Weiteres möglich.

Das Hintertürchen: "Studierende können eine Pause zwischen ihrem Bachelor und ihrem Master einlegen", sagt Ulrike Steckkönig. "Wer ein Semester exmatrikuliert war, hat wieder die Wahlfreiheit."

So funktioniert der Wechsel in der Praxis

Damit der Wechsel problemlos verläuft, sind ein paar Dinge zu beachten. Privatversicherte müssen dazu bei ihrer ausgewählten gesetzlichen Kasse einen Aufnahmeantrag stellen und ihre PKV rechtzeitig kündigen. Dafür sollten Sie diese Fristen kennen: "Wird jemand krankenversicherungspflichtig, dann kann drei Monate lang rückwirkend zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht gekündigt werden", sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

"Wer die Frist verpasst, kann nicht mehr rückwirkend kündigen." Dann wird die Kündigung erst zum Ende des Monats wirksam, in dem der Versicherte seiner PKV den Eintritt der Versicherungspflicht belegt hat.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website