Erstattung winkt Finanzämter müssen Steuerbescheide korrigieren
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können manche Steuerzahler jetzt nachträglich mit einer Rückzahlung rechnen. Für wen das gilt und warum.
Wer in der Vergangenheit von Bonuszahlungen seiner Krankenkasse profitiert hat, bekommt demnächst womöglich einen neuen Steuerbescheid. Denn manche Finanzämter haben die Zuwendung fälschlicherweise von den Sonderausgaben abgezogen.
Inzwischen ist klar: Auf die Steuererklärung habe so eine Zahlung keine Auswirkung, heißt es vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium. Zumindest wenn es sich um eine Geldprämie handelt, die Sie von Ihrer Krankenkasse kassieren.
Auf die Art der Zahlung kommt es an
Laut Bundesfinanzhof (Az. X R 16/18) dürfen nämlich Kostenerstattungen wie Bonuszahlungen, die Sie für Ihr gesundheitsbewusstes Verhalten bekommen, Ihre abzugsfähigen Sonderausgaben nicht schmälern. Mit der Bonuszahlung soll vielmehr finanzieller Aufwand für die Gesundheitsmaßnahme ausgeglichen werden. Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil nun um.
Anders sieht es bei sonstigen Beitragsrückerstattungen aus. Diese müssen Sie sehr wohl mit den absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen. Sie können dann also einen geringeren Betrag an Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Lesen Sie hier, was alles unter Sonderausgaben fällt.
Bonusprogramme
Ob Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Check-up oder Zahnvorsorge: Für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen manche Krankenkassen ihre Mitglieder mit einer Geldprämie, der sogenannten Bonuszahlung.
Folglich müssen Einkommensteuerbescheide, in denen die Bonuszahlung von den Beiträgen der Krankenversicherung abgezogen wurde, jetzt geändert werden – und zwar für Besteuerungszeiträume seit einschließlich 2016.
Bedeutet: Hier kann es nachträglich noch zu Steuererstattungen kommen. Die Krankenkassen müssen dafür ihre Mitteilungen an die Finanzämter ändern. "Steuerzahler hingegen müssen nichts tun, die Finanzämter sowie die Krankenkassen werden von sich aus tätig", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Zukünftig müssen Finanzämter prüfen, ob es sich bei einer Rückzahlung der Krankenkasse an den Steuerzahler um eine Bonuszahlung oder eine Beitragsrückerstattung handelt.
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa-tmn