Filesharing-Download Rentnerin ohne PC muss keine Abmahnstrafe zahlen
Der bizarre Rechtsstreit um eine Rentnerin ohne PC hat ein Ende. Die Frau muss nun endgültig nicht zahlen, die Klägerseite verzichtet auf eine Fortführung des Streitfalls. Die Kläger warfen der Frau vor, eine illegale Filmkopie im Internet per Filesharing verbreitet zu haben – ganz ohne Computer und Internet.
Die Rentnerin, die zum Tatzeitpunkt weder Computer noch WLAN-Router besaß, muss nun doch keine Abmahnkosten für ein illegal über ihren Telefonanschluss zum Download angebotenes Video zahlen. Dies teilte der Anwalt der Beklagten Christian Solmecke mit.
Telefonanschluss für Filesharing genutzt
Ursprünglich war der Frau vorgeworfen worden, im Januar 2010 einen Hooligan-Film über die Filesharing-Plattform eDonkey2000 zum Download angeboten zu haben. Dies, obwohl die alleinlebende und pflegebedürftige Frau ihren Computer zur Tatzeit bereits verkauft hatte.
Laut ihres Anwalts hätte die Rentnerin ohne PC beweisen müssen, wo der Fehler bei der Ermittlung ihrer IP-Adresse als vermeintliche Filsharing-Quelle gelegen habe. Das Gericht zog hier die sogenannte Störerhaftung heran, die im BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 definiert wurde. Demnach muss ein Anschlussinhaber keinen Schadenersatz leisten, aber für den Missbrauch seines Anschlusses einstehen.
Über 650 Euro Abmahnkosten
Da sie den Beweis für den Ermittlungsfehler nicht erbringen konnte, war die in Berlin lebende Frau vom Amtsgericht München zur Zahlung von 651,80 Euro Abmahnkosten verknackt worden. Die beauftragte Kanzlei Wilde Beuger Solmecke brachte die Angelegenheit vor die nächste Instanz. In der Berufung verwarf das Landgericht München im März 2013 die Klage des Rechteinhabers an dem Hooligan-Film.
Die Kläger legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein, die jetzt wieder zurückgezogen wurde, wie Anwalt Solmecke berichtete.
Erfolg für Abmahn-Opfer
Das Gericht in München hatte im Fall der Rentnerin ohne PC entschieden, dass die Beklagte die Beweise erbringen muss, nicht die Kläger. Durch die Rücknahme der Revision wird nun ein Urteil mit einer anderen Auslegung rechtskräftig. Das Berufungsgericht (Aktenzeichen 21 S 28809/11, PDF) hatte im Fall der Rentnerin entschieden, dass die Beweispflicht auf Seiten der Kläger liegt.
Der auf Medien- und Internetrecht spezialisierte Anwalt Solmecke hält das Urteil für bemerkenswert und hofft, "dass die auch von manchen Richtern weiterhin vertretene Rechtsauffassung, nach der jeder Anschlussinhaber ohne wenn und aber haftet, wenn er nicht ganz konkret darlegen und ggf. sogar beweisen kann, warum es sonst zu der Ermittlung seines Internetanschlusses gekommen ist, bald endgültig der Vergangenheit angehört.“