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Filesharing: Rentnerin ohne PC muss Abmahnstrafe nicht zahlen


Internet
Rentnerin ohne PC muss Filesharing-Strafe nicht zahlen

Von t-online
Aktualisiert am 29.08.2013Lesedauer: 2 Min.
Rentnerin ohne PC muss Filesharing-Strafe nicht zahlen.Vergrößern des Bildes
Rentnerin ohne PC muss Filesharing-Strafe nicht zahlen. (Quelle: imago-images-bilder)

Eine Berliner Rentnerin hat sich in einem Berufungsverfahren erfolgreich gegen eine gängige Praxis von Abmahnanwälten durchgesetzt. Der Rentnerin wurde vorgeworfen eine illegale Filmkopie im Internet per Filesharing verbreitet zu haben. Doch die Frau besaß weder Computer noch WLAN-Router. Dennoch sollte sie wegen einer Urheberrechtsverletzung zahlen.

Der Frau war vorgeworfen worden, im Januar 2010 einen Hooligan-Film über die Filesharing-Plattform eDonkey2000 zum Download angeboten zu haben. Dies, obwohl die alleinlebende und pflegebedürftige Frau ihren Computer zur Tatzeit bereits verkauft hatte. Auch besaß sie keine sonstigen internetfähigen Endgeräte oder einen WLAN-Router. "Da im Übrigen keine anderen Personen ihren Internetzugang nutzten, bestand der auf sie angemeldete Internetanschluss also nur noch wegen der bestehenden Mindestvertragslaufzeit", schreibt ihr Anwalt Christian Solmecke.

Internetanschluss für Filesharing genutzt

Weil der Film laut Kläger über ihren Anschluss im Internet verbreitet worden sei, verurteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 142 C 2564/11) die Frau zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro. Laut Amtsgericht hätte die Rentnerin damals beweisen müsse, wo der Fehler bei der Ermittlung ihrer IP-Adresse gelegen habe. Das sei aber unmöglich, betonte ihr Anwalt.

Störerhaftung keine Gefährdungshaftung

In der nun veröffentlichten Urteilsbegründung (Aktenzeichen 21 S 28809/11, PDF) aus dem Berufungsprozess heißt es dazu: "Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen."

Der Kläger sei in erster Instanz zudem Beweise schuldig geblieben, so das Landgericht München I in seiner Urteilsbegründung weiter. Trotz des speziellen Sachverhalts in diesem Fall "lassen sich insbesondere die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast auch auf zahlreiche andere Filesharing-Verfahren übertragen", kommentiert Solmecke das Urteil auf der Internetseite seiner Kanzlei.

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