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Bambushecke zu hoch? Bundesgerichtshof prüft Nachbarstreit


Nachbarrecht
Bambushecke zu hoch? Bundesgerichtshof prüft Nachbarstreit

Von dpa
Aktualisiert am 21.02.2025 - 13:45 UhrLesedauer: 3 Min.
Bundesgerichtshof verhandelt zu NachbarstreitVergrößern des Bildes
Der Fünfte Zivilsenat hat über eine Bambushecke in Hessen verhandelt. (Quelle: Uwe Anspach/dpa/dpa-bilder)
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Ökologischer Sichtschutz oder erdrückende grüne Wand? Zwei Nachbarn streiten über eine meterhohe Bambushecke. Den Fall prüft nun Deutschlands höchstes Zivilgericht.

Entlang der Grundstücksgrenze zu ihrem Nachbarn pflanzt eine Frau 2018 Bambus an. Wenige Jahre später ist er zu einer sechs Meter hohen Hecke gewachsen. Daran stört sich ihr Nachbar - und zieht vor Gericht. Aber kann er dort verlangen, dass die Eigentümerin das Gewächs um gut die Hälfte zurückschneiden muss? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH). Am 28. März wollen die Richterinnen und Richter ihre Entscheidung verkünden.

Konkret fordert der Kläger von seiner Nachbarin, dass sie ihre Bambushecke auf drei Meter zurückschneidet und dafür sorgt, dass sie nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es in der mündlichen Verhandlung dabei auch um die Frage: Was ist überhaupt eine Hecke? Und fällt der Bambus der Beklagten unter diese Definition? Das spielt bei der Frage nach den Ansprüchen des Nachbars eine entscheidende Rolle.

Was Hecken im Nachbarrecht von Sträuchern unterscheidet

Das Hessische Nachbarrecht schreibt für Hecken nämlich geringere Abstände zum Nachbargrundstück vor als zum Beispiel für Bäume und Sträucher. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage des Nachbarn in der Vorinstanz abgewiesen. Schließlich habe die Beklagte den für über zwei Meter hohe Hecken vorgeschriebenen Abstand von 0,75 Metern eingehalten. Außerdem lägen keine "ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen" vor, die die Ansprüche des Klägers aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründen würden.

Zu der Frage, was eine Hecke denn ausmacht, hatten die Anwälte der Parteien unterschiedliche Auffassungen. "Eine Hecke ist dadurch gekennzeichnet, dass sie gepflegt wird", sagte auf der Klägerseite Rechtsanwalt Peter Wassermann. Sie könne nicht beliebig in alle Richtungen wachsen, sondern müsse regelmäßig geschnitten werden. Wenn sie eine gewisse Höhe überschreite, könne sie daher nicht mehr als Hecke gelten.

Beeinträchtigung oder Gartenbaukunst?

Laut der Rechtsanwältin Sophie Thürk, die die Beklagte vertritt, könne es nicht sein, dass eine Hecke ihre Eigenschaft als solche verliert, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreitet. Es komme bei der Einstufung als Hecke nicht auf ihre Höhe an. Sie betonte am BGH die Vorteile, die eine Hecke mit sich bringt. "Sie ist ein lebendiges Element der Gartenbaukunst", so Thürk. Eine Hecke biete Sicht- und Lärmschutz und habe zudem einen ökologischen Wert.

"Der Genuss der Hecke ist eine Frage der Perspektive", erwiderte Kläger-Anwalt Wassermann. Für seinen Mandanten sei sie vielmehr eine Beeinträchtigung. Wenn der Kläger aus seinem Haus schaue, blicke er auf eine Art Bambuswand, erläuterte Wassermann nach der Verhandlung. "Wenn es regnet oder schneit, lasten die Niederschläge zusätzlich auf diesen Blättern, sodass sich diese Bambuspflanzen auf sein Grundstück hinüberneigen." Die Bambus-Anpflanzung habe für ihn daher "eine erdrückende Wirkung".

Wie hoch darf eine Hecke sein?

Der BGH will in dem Verfahren außerdem klären, ab wo die Höhe der Hecke gemessen werden müsste, falls es eine Höhenbegrenzung gäbe. Denn das Grundstück des Klägers liegt tiefer als das der Beklagten. Der Nachbar möchte daher, dass von seinem Grundstück aus gemessen wird. Der Eigentümer des höheren Grundstücks habe von Haus aus einen größeren Schutz, sagte Wassermann. Daher sei auf die Perspektive des Nachbars abzustellen, "der eben vor dieser grünen Wand steht".

Womöglich muss der Nachbarstreit bald noch einmal in Frankfurt verhandelt werden. Der Fünfte Zivilsenat erklärte in seiner vorläufigen Einschätzung, es könnte strittig sein, ob die Beklagte überhaupt tatsächlich den für Hecken gültigen Mindestabstand von 0,75 Metern zum Nachbargrundstück eingehalten habe. In dem Fall hätte der Nachbar ohnehin einen Anspruch darauf, dass die Hecke zurückgeschnitten wird. Dazu müssten aber Beweise erhoben werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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