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Göttingen: 1,26 Meter zu hoch – Wohnhaus muss abgerissen werden


In Göttingen
1,26 Meter zu hoch: Neues Wohnhaus muss abgerissen werden

Von t-online
20.02.2025 - 19:40 UhrLesedauer: 2 Min.
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Blick auf die Fassade am Rohbau (Symbolbild): Ein Mehrfamilienhaus muss wieder abgerissen werden. (Quelle: IMAGO/marco stepniak/imago)
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Ein Haus in Göttingen wurde zu hoch gebaut. Nun darf die Stadt es abreißen lassen, das hat ein Gericht entschieden.

In Göttingen muss ein Mehrfamilienhaus abgerissen werden. Das Gebäude wurde vorsätzlich rechtswidrig errichtet, entschied das zuständige Gericht am vergangenen Freitag. Die Immobiliengesellschaft habe das Haus ohne die notwendige Baugenehmigung gebaut und die Bauvorschriften ignoriert, begründete das Gericht die Entscheidung.

Die Stadt Göttingen zeigte sich weiterhin offen für Vorschläge des Bauherren, sofern diese den Bauvorschriften entsprächen. Die Immobilienfirma erklärte gegenüber dem NDR Niedersachsen, dass sie bereits diverse Kompromissvorschläge unterbreitet habe, jedoch ohne Erfolg. Die Baustelle stehe seit zehn Jahren still. Teile des Gebäudes müssten inzwischen ausgewechselt werden, das Mauerwerk sei jedoch noch intakt.

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Bereits zwei Mal war die Immobiliengesellschaft mit Klagen vor Gericht gescheitert. Vor mehr als zehn Jahren hatte die Firma bei der Stadt beantragt, das Gebäude im Kiessee-Karree einen halben Meter höher als zulässig bauen zu dürfen. Der Bebauungsplan schreibt vor, dass die Traufhöhe zweigeschossiger Häuser maximal 6,5 Meter betragen darf. 2013 genehmigte die Stadt jedoch eine Höhe von sieben Metern.

Baubehörde schreitet ein

Als der Rohbau nachgemessen wurde, stellte sich heraus, dass die tatsächliche Höhe bis zur Dachkante 7,76 Meter betrug – deutlich mehr als genehmigt. Ein weiterer Antrag auf Abweichung von der Bauvorschrift wurde von der Stadt abgelehnt. Auch eine darauf folgende Klage scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Göttingen.

Im März 2016 forderte die Stadt Göttingen den Abriss des acht Wohnungen umfassenden Mehrfamilienhauses innerhalb von fünf Monaten; andernfalls drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro. Die Immobiliengesellschaft hielt den Abriss für unverhältnismäßig und klagte erneut gegen diese Verfügung. Sie argumentierte, eine Umgestaltung des Dachs und des Obergeschosses würde ausreichen. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass keine entsprechenden Alternativen vorgelegt worden waren.

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