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Abschiebung nach Afghanistan: Warum Abgeschobene "Handgeld" bekommen


Straftäter nach Afghanistan abgeschoben
Warum gibt es 1.000 Euro "Handgeld"?

Von t-online, jse

Aktualisiert am 31.08.2024Lesedauer: 2 Min.
Abschiebung (Archivbild): Zwei Polizeibeamte eskortieren einen Afghanen auf dem Flug von Leipzig nach Kabul.Vergrößern des Bildes
Abschiebung (Archivbild): Zwei Polizeibeamte eskortieren einen Afghanen auf dem Flug von Leipzig nach Kabul. (Quelle: Michael Kappeler)
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Am Freitagmorgen werden 28 Straftäter nach Afghanistan abgeschoben. Ein Förderprogramm des Bundes beschert ihnen dabei je 1.000 Euro "Handgeld".

Am Flughafen Leipzig/Halle ist am Freitagmorgen ein Abschiebeflug nach Afghanistan gestartet. An Bord: 28 afghanische Straftäter, nach "Welt"-Informationen unter anderem ein Mann, der in Baden-Württemberg eine Elfjährige vergewaltigt haben soll. Außerdem sollen weitere Sexualstraftäter aus anderen Bundesländern an Bord gewesen sein.

Um 6.56 Uhr hob der Charterflug von Qatar Airways in Richtung Kabul ab – zum ersten Abschiebeflug nach Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban vor drei Jahren. Jeder dieser Passagiere erhielt nach Informationen des "Spiegel" vor dem Abflug 1.000 Euro "Handgeld" – in diesem Fall also 28.000 Euro für den ganzen Flug. Was zu der Frage führt: Warum zahlt Deutschland Menschen, die mutmaßlich rechtmäßig abgeschoben werden – darunter Schwerverbrechern – Geld?

Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern

Die Behörden können das "Handgeld" auszahlen, um sich rechtlich abzusichern. Denn Abschiebungen können angefochten werden. Ein Faktor, der bei der Prüfung berücksichtigt wird, ist, ob der oder die Betroffene in der Lage ist, über einen bestimmten Zeitraum die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. So heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2022.

Die Summe von 1.000 Euro ist wohl angelehnt an ein Programm des Bundes mit dem eingängigen Namen REAG/GARP. Die beiden Abkürzungen stehen eigentlich für zwei Projekte: das "Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany" und das "Government Assisted Repatriation Programme" – also "Re-Integrations- und Auswanderungsprogramm für Asylsuchende in Deutschland" sowie "Regierungs-assistiertes Rückführungsprogramm".

Video | Scholz zu Abschiebungen: Klares Zeichen für Straftäter
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Quelle: reuters

Programm finanziert auch Fahrten zum Flughafen

Das Programm soll Menschen, die abgeschoben werden oder freiwillig das Land verlassen, finanziell bei der Ausreise helfen. Außerdem soll so bei ihrer Rückkehr in die Heimat ein finanzielles Polster geschaffen werden. Aktuell ist die Förderung über dieses Programm aufgrund der Situation vor Ort unter anderem für Syrer und Afghanen zwar nicht verfügbar, wird aber laut eines Merkblattes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) analog durch BAMF und Länder organisiert.

Bewilligt werden können unter anderem die Fahrtkosten vom Wohn- zum Abreiseort, also beispielsweise einem Bahnhof oder Flughafen. Außerdem gibt es eine sogenannte Reisebeihilfe von 200 Euro pro Person. Während der Reise haben die Abgeschobenen oder Ausreisenden Anspruch auf medizinische Unterstützung, etwa einen Rollstuhlservice. Im Zielland kann diese Unterstützung für bis zu drei Monate für maximal 2.000 Euro fortgeführt werden. Darüber hinaus gibt es Anspruch auf eine "einmalige Förderung" von 1.000 Euro pro Person oder maximal 4.000 Euro pro Familie – das sogenannte "Handgeld".

Einen Antrag auf Hilfe aus dem REAG/GARP-Programm können Asylsuchende im Zusammenhang mit ihrer Abreise aus Deutschland stellen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben ein Asylgesuch geäußert, aber noch keinen Antrag gestellt.
  • Sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren.
  • Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und sie sind nachweisbar ausreisepflichtig.
  • Sie sind asylberechtigt oder besitzen eine Duldung, möchten aber ausreisen.
  • Sie sind durch den Familiennachzug nach Deutschland zu einer Person eingereist, die REAG/GARP-Förderung erhalten kann.
  • Sie sind Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution.

Nicht berechtigt sind Menschen, die eine oder mehrere EU-Staatsbürgerschaften besitzen.

Ob und in welchem Umfang die abgeschobenen Afghanen die Förderung beantragt haben, beantwortete das Innenministerium auf t-online-Anfrage nicht.

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