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Obergrenze fürs Wohnen mit Hartz-IV – Verfassungsgericht urteilt


Bundesverfassungsgericht urteilt
Vorgaben zur maximalen Hausgröße für Hartz-IV-Empfänger rechtmäßig

Von afp, dpa
Aktualisiert am 02.06.2022Lesedauer: 3 Min.
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Das Gericht hat ein Urteil zu Hartz IV gefällt.Vergrößern des Bildes
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Das Gericht hat ein Urteil zu Hartz IV gefällt. (Quelle: Sebastian Gollnow/dpa-bilder)
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Darf die Größe des Wohneigentums bei jenen, die Hartz IV beziehen, von der Anzahl der Bewohner abhängig gemacht werden? Das höchste deutsche Gericht hat dazu nun ein Urteil gefällt.

Die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz IV-Empfängern angemessen ist, darf von der Zahl der Bewohner abhängen. Die entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Der Gesetzgeber müsse nicht berücksichtigen, ob früher mehr Menschen wie etwa inzwischen ausgezogene Kinder in der Wohnung gewohnt hätten.

Eine Schlappe ist das Urteil für Sozialverbände: Der Sozialverband VdK hatte gehofft, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter die starren Regeln für selbst genutztes Wohneigentum über Bord werfen. "Vielen Lebenssituationen wird es einfach nicht gerecht, wenn die Frage, ob ein Wohnraum angemessen ist, allein danach bewertet wird, wie viele Menschen auf eine bestimmte Quadratmeterzahl kommen", erklärte ein Sprecher.

Ehepaar mit sechs Kindern und Haus erhielt kein Hartz IV

Es geht um das sogenannte Schonvermögen – also bestimmte Freibeträge beim Vermögen, die man nach dem Sozialrecht nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss. Im Sozialgesetzbuch (SGB) II ist geregelt, welches Vermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu berücksichtigen ist. Nicht dazu zählt unter anderem "ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung". Das Sozialgericht im niedersächsischen Aurich wollte vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Darin wird zum Beispiel Familien in Artikel 6 besonderer Schutz zugesprochen.

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das mit sechs Kindern ein von ihm erbautes Haus bewohnte. Der Nachwuchs zog nach und nach aus. Die Klägerin und ihr Mann wohnen seit dem Frühjahr 2013 allein dort.

Als die Frau 2018 Hartz IV wollte, wurde der Antrag abgelehnt. Die Begründung: Ihr Ehemann sei Eigentümer eines Grundstücks und besitze damit Vermögen, das den für die Klägerin und ihren Mann maßgeblichen Freibetrag übersteige. Insbesondere stelle es kein Schonvermögen im Sinne des SGB II dar, da es nicht von angemessener Größe sei. Das Haus hat nach Angaben des Sozialgerichts eine Wohnfläche von 143,69 Quadratmetern. Als angemessen gelten demzufolge für einen Zwei-Personen-Haushalt allerdings höchstens 90 Quadratmeter.

Obergrenze: 130 Quadratmeter für vier Personen

Das Bundessozialgericht hatte 2016 in einem Urteil dargelegt, dass eine Wohnungsgröße von 130 Quadratmetern für eine vierköpfige Familie die Obergrenze sei. Leben weniger Menschen in der Wohnung, seien davon 20 Quadratmeter pro Person abzuziehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnfläche spiele nur die Anzahl der Personen eine Rolle, die dort zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs wohnen, heißt es in dem Urteil – auch wenn beim Bau oder Einzug wegen einer größeren Bewohnerzahl eine höhere Wohnflächengrenze angemessen war.

Wie viele Betroffene es gibt, ist unklar. Der Sozialverband weiß aber nach eigenen Angaben aus seiner Rechtsberatung, dass die meisten Menschen, die Grundsicherung oder Hartz IV beantragen müssen, vor allem fürchteten, ihre Wohnung verlassen zu müssen. "Da es kaum mehr möglich ist, preiswerten Wohnraum zu finden, sind die starren Vorgaben völlig unrealistisch und zudem unwirtschaftlich." Die Entscheidung der Bundesregierung, während der Corona-Pandemie keine Prüfung der Wohnkosten und des selbst genutzten Wohneigentums vorzunehmen, war daher aus Sicht des VdK richtig. "Diese Regelungen sollen ja auch im neuen Bürgergeld fortgeführt werden."

Nach den Plänen der Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP sollen Langzeitarbeitslose künftig statt Hartz IV ein "Bürgergeld" bekommen. In den ersten zwei Bezugsjahren soll dabei die Prüfung des Vermögens oder der Wohnung wegfallen. Wer durch das Bürgergeld aufgefangen wird, soll sich vorerst nicht um das Ersparte und die Wohnsituation sorgen müssen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, AFP
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