Gerichtshof hat entschieden Was passiert, wenn Sie im Ausland geblitzt werden?

Ein Tempoverstoß in den Niederlanden soll beglichen werden. Doch ein Autofahrer aus Polen würde das Bußgeld lieber nicht bezahlen. Der EuGH hat nun entschieden, wie in so einem Fall vorzugehen ist.
Die Vollstreckung eines ausländischen Bußgeldbescheids innerhalb der EU kann nur in sehr engen Grenzen verweigert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hebt in einem Urteil hervor, dass Ablehnungsgründe für einen wirksamen Mechanismus bei der Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen "eng" auszulegen seien. So kann demnach eine Vollstreckung nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie gegen einen Fahrzeughalter verhängt wurde. (Az. C-671/18)
Anlass für den Fall ist ein Rechtsstreit um eine in den Niederlanden gegen einen Polen verhängte Geldbuße. Dieser soll als Halter eines geblitzten Wagens wegen überhöhter Geschwindigkeit 232 Euro zahlen. In den Niederlanden haftet in solchen Fällen der Fahrzeughalter, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. In Polen ist dagegen allein der Fahrer verantwortlich.
Der betroffene Fahrzeughalter machte vor einem polnischen Gericht geltend, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt in den Niederlanden das Auto bereits verkauft habe. Zugleich räumte er ein, die zuständige Zulassungsbehörde nicht informiert zu haben.
Geschwindigkeitsübertretung fällt auf Fahrzeughalter zurück
Das polnische Gericht bat den EuGH in dem Fall um Auslegung der Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Es wollte unter anderem wissen, ob es die Vollstreckung des Bußgeldbescheids verweigern darf, weil in den Niederlanden nicht ermittelt wurde, wer tatsächlich den Wagen fuhr.
Der EuGH verneinte dies. Die Luxemburger Richter begründeten dies damit, dass auch in den Niederlanden eine Haftungsvermutung widerlegt werden könne. In solchen Fällen könne die Vollstreckung des Bußgeldbescheids nicht verweigert werden.
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Der EuGH mahnte darüber hinaus aber, dass ein Betroffener ordnungsgemäß über die verhängte Geldbuße informiert werden und ausreichend Zeit haben müsse, um rechtlich dagegen vorzugehen. Auch dies war in dem konkreten Fall strittig. Es sei Sache des polnischen Gerichts, dies zu prüfen.
- Nachrichtenagentur AFP