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Zug zum Flug: Wer haftet bei Verspätung?


Urteil sorgt für Klarheit
Zug zum Flug: Wer haftet bei Verspätung?

Der Zug hat Verspätung, der Flieger wartet nicht: Dieses Szenario ist wohl ein Albtraum für viele Reisende. Doch wer haftet, wenn es sich um ein Zug-zum-Flug-Angebot handelt? Muss der Veranstalter die Kosten übernehmen oder hat der Kunde in diesem Fall Pech gehabt?

Aktualisiert am 05.05.2018|Lesedauer: 1 Min.
dpa/tmn
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Urteil zum Zug-zum-Flug-Angebot

Viele Reiseveranstalter bieten eine Bahnreise zum Abflughafen als Teil eines Pauschalpakets an. Doch dann sind sie auch für Verspätungen des Zuges verantwortlich. Verpasst der Kunde deshalb seinen Flieger, muss der Veranstalter die Folgekosten des Reisenden übernehmen. Ist das Zug-zum-Flug-Angebot nicht Teil des Pakets, muss ein Veranstalter dies explizit angeben, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 445 C 7017/15). Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Ein Reisender verpasst seinen FliegerVergrößern des Bildes
Wer haftet, wenn durch eine Zugverspätung der Flieger verpasst wird? (Quelle: anyaberkut/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Streit um Flugkosten

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger seinen Flug nach Thailand verpasst, weil sein Zug Verspätung hatte. Er buchte einen neuen Flug und stellte die Kosten dem Veranstalter in Rechnung. Denn aus den Unterlagen war seiner Meinung nach hervorgegangen, dass die Leistung Zug-zum-Flug ein Teil des Reisepakets war. Der Veranstalter sah das anders. Das habe so in den AGB gestanden, sagte er.

Veranstalter haftet bei eigener Leistung

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Das Zug-zum-Flug-Angebot sei eine Leistung des Veranstalters gewesen. Das gehe aus den Reiseunterlagen hervor. So warb der Veranstalter im Katalog unter "Vorteile" mit der Bahnfahrt zum Flughafen. Unter "Alle Informationen zum Reiseverlauf" fand sich die Zugfahrt später ebenfalls. Die Angabe "In Kooperation" in Bezug auf die Bahn sei nicht eindeutig. Bei Zweifeln jedoch sei stets von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen.

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