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Gräber gestalten: Dieses Grabmal dürfen Friedhöfe verbieten


Strenge Regeln
Dieses Grabmal dürfen Friedhöfe verbieten

Nach der Beerdigung müssen sich die Angehörigen um die Pflege der Grabstelle kümmern. Aber auch der Friedhof hat ein Wörtchen mitzureden.

Aktualisiert am 12.11.2023|Lesedauer: 3 Min.
Von t-online, sah
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In Deutschland gilt grundsätzlich die Bestattungspflicht. Das heißt: Tote müssen in der Regel auf einem Friedhof beigesetzt werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. So ist es beispielsweise auch möglich, eine Seebestattung vorzunehmen oder Verstorbene in einem extra dafür vorgesehenen Wald beizusetzen.

Frau auf einem Friedhof: Das Grab ist für Hinterbliebene ein wichtiger Ort zum Trauern.Vergrößern des Bildes
Frau auf einem Friedhof: Das Grab ist für Hinterbliebene ein wichtiger Ort zum Trauern. (Quelle: Franziska Gabbert/dpa-tmn-bilder)

Grabplatz wählen: Wahlgrab oder Reihengrab?

Bei der Auswahl eines Grabes gibt es einiges zu beachten. Angehörige sollten beim Bestatter nachfragen, wenn sie einzelne Fachbegriffe nicht kennen. Denn teils können scheinbar kleine Begriffsabweichungen große Auswirkung haben.

Ein Beispiel: Während man bei einem Wahlgrab den Platz innerhalb eines Grabfeldes frei wählen und die Laufzeit immer wieder verlängern kann, gilt bei einem Reihengrab: Der Grabplatz wird fest vergeben, und die Laufzeit ist in der Regel begrenzt – meist auf 15 bis 25 Jahre. Nach dieser Ruhefrist wird das Reihengrab geräumt und neu vergeben. Das Wahlgrab ist aufgrund der Vorteile aber oft teurer. Angehörige sollten mit dem Bestatter also ihre Wünsche gezielt besprechen.

Dieses Grabmal dürfen Friedhöfe verbieten

Hinterbliebene haben in der Regel die Pflicht zur Grabpflege. Positiv ausgedrückt: Sie können das Grab gestalten. Die Vorgaben hierzu können von Friedhof zu Friedhof sehr unterschiedlich sein. Mitunter werden strenge Regeln aufgestellt, etwa zur Art der Bepflanzung. Informieren Sie sich am besten direkt bei der Friedhofsverwaltung. Oft finden sich Informationen auch in den Satzungen, die eventuell im Internet zu finden sind.

Die Friedhofsverwaltung darf auch untersagen, dass eine Steinplatte das Grab vollständig bedeckt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 19 A 1798/16). Die Begründung: Bei der Beschaffenheit des Bodens auf dem Grabfeld kann es Verwesungsstörungen geben, die sich durch eine vollständige Abdeckung der Grabstätte verschlimmern würden. Das Problem ist gar nicht so selten: Bundesweit besteht auf 30 bis 40 Prozent der Friedhöfe eine sogenannte Verwesungsstörung, weil etwa die Böden zu dicht oder feucht sind. Verbote von Grabplatten gebe es deshalb vielerorts.

Gestaltung von Grabmalen hat Grenzen

Auch die Gestaltung von Grabmalen hat Grenzen. Eine Skulptur mit der Form eines ausgestreckten Fingers darf nicht auf einem Friedhof aufgestellt werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 1 A 12180/17) hervor.

In dem konkreten Fall wollte ein Mann das knapp zwei Meter hohe Kunstwerk auf dem Grab seiner Frau aufstellen. Die Friedhofsverwaltung lehnte das ab. Gegen deren Bescheid klagte der Mann – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Ein Friedhof sei keine Kunstausstellungsfläche, heißt es in der Begründung unter anderem. Die Würde des Ortes werde durch das fingerförmige Grabmal nicht hinreichend gewahrt. Bei den Friedhofsbesuchern könnte es Irritationen oder Ärger hervorrufen. Außerdem würde es sich nicht in die Umgebung einfügen.

Was kann ich machen, wenn ich für die Grabpflege wenig Zeit habe?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Sie können zum Beispiel den Friedhofsgärtner mit der Pflege beauftragen. Das koste in der Regel etwas. Möglich sei es auch, das Grab mit pflegeleichten Pflanzen wie etwa Efeu zu gestalten oder eine Grabplatte zu verlegen.

Auch Urnengräber bedürfen weniger Pflege. Eine andere Möglichkeit sind Rasengräber, die oft nur ein kleiner Grabstein markiert. Allerdings dürfen Sie bei solchen Gräbern mitunter auch keine Blumen ablegen.

Was muss der Grabbesitzer tun, wenn der Grabstein wackelt?

Grundsätzlich ist der Grabbesitzer gemeinsam mit dem Friedhofsträger für die Sicherheit des Grabmals zuständig. Man spricht hier von der Verkehrssicherungspflicht. Wird etwa durch einen umfallenden Stein ein Passant verletzt, haften beide dafür.

Laut den Friedhofssatzungen ist der Friedhofsträger zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Meist fällt bei solchen Kontrollen auf, dass ein Stein wackelt, und seine Reparatur wird veranlasst. Merkt in der Zwischenzeit der Grabbesitzer Veränderungen am Stein, sollte er aber auch reagieren.

Wer trägt die Kosten für die Reparatur?

Für Grabmäler gilt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Treten in dieser Zeit Mängel auf, wie ein Verschieben oder Wackeln eines Grabsteins, muss der Steinmetz diese beheben und die Kosten dafür tragen. Diese Zeit überstehen gute Arbeiten aber in der Regel. Zwar kann es in schwierigen Bodenverhältnissen durchaus vorkommen, dass Steine sich verschieben, aber umfallen dürfen sie nicht. Besitzern von älteren Gräbern sollten die Steine immer mal wieder in Augenschein nehmen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Eigene Recherche
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