Heftige Schneefälle und Lawinengefahr Extremwetter in den Alpen: Was Urlauber jetzt wissen müssen
Heftige Schneefälle und eine hohe Lawinengefahr vermiesen vielen Skifahrern derzeit ihren Winterurlaub in den Alpen. Viele Skigebiete sind gesperrt, manche Wintersportorte gar nicht mehr zugänglich. Welche rechtlichen Ansprüche haben Reisende jetzt?
Sehr viel Neuschnee, hohe Lawinengefahr und geschlossene Skigebiete: In den Alpen ist mancherorts kein Skibetrieb mehr möglich. Die Rechte betroffener Urlauber sind aber begrenzt. Wer sein Hotel oder eine Ferienwohnung aufgrund gesperrter Straßen nicht erreichen kann, ist in der Regel auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, erklärt der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. Laut geltendem Recht sei der Urlauber dazu verpflichtet, das Zimmer zu bezahlen. Denkbar sind aber Sonderregeln wie Gutscheine.
Skiurlaub über Veranstalter gebucht: Reisender kann Vertrag kündigen
So gilt etwa bei den rund 1.400 Mitgliedern der Österreichischen Hotelvereinigung: Kann der Gast zum Beispiel wegen starkem Schneefall unmöglich anreisen, ist er nicht verpflichtet, "das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen". Außergewöhnliche Umstände seien jedoch kein Grund für eine kostenlose Stornierung, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist. Und: Trifft der Hotelier Sondervereinbarungen mit dem Gast, gelten diese.
Wurde der Skiurlaub samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende dagegen vor Abreise den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort nicht erreichbar ist. Er bekommt dann das Geld für die Reise zurück. Schadenersatz gibt es aber nicht.
Einige Skiorte sind derzeit nicht erreichbar
In den Alpen sind derzeit viele Straßen gesperrt und einzelne Orte wegen der Lawinengefahr gar nicht erreichbar. So ist Zermatt in der Schweiz seit Sonntag praktisch von der Außenwelt abgeschnitten. In weiten Teilen der Schweiz wurde die höchste Lawinenwarnstufe ausgerufen. In Österreich sind in St. Anton ebenfalls Tausende Touristen eingeschneit.
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Pech hat, wer schon vor Ort ist und aufgrund der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Der Veranstalter kann für das Wetter nicht garantieren und ist aus der Pflicht. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz besteht nicht. Auch wer als Individualreisender im Skiurlaub ist, bleibt wahrscheinlich auf den Kosten für den Skipass sitzen.
Von Liftbetreibern gibt es in der Regel keine Erstattung
- dpa