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Kindergeld 2012: Kindergeldhöhe, Auszahlungstermine & Einkommensgrenzen


Familie & Beruf
Kindergeld 2012: Das sollten Eltern wissen

t-online, rev

04.01.2012Lesedauer: 3 Min.
Kindergeld 2013: Was Eltern wissen sollten.Vergrößern des Bildes
Kindergeld 2013: Was Eltern wissen sollten. (Quelle: archiv-bilder)
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Die Idee hinter dem Kindergeld ist es, eine Grundversorgung für jedes Kind zu gewährleisten. Beim Kindergeld handelt es sich allerdings nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Kindergeld 2012 zusammengestellt. Alles zum Kindergeld 2013 finden Sie außerdem hier.

Höhe des Kindergeldes 2012

Die letzte Erhöhung des Kindergeldes gab es am 1.1.2010 - damals wurde das Kindergeld um 20 Euro angehoben. Seitdem haben Eltern für ihr erstes und zweites Kind einen Anspruch auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und ab dem vierten Kind auf 215 Euro pro Monat. Die Höhe des Betrags ist also, je nachdem um das wievielte es sich handelt, unterschiedlich hoch. Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zudem noch die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu erhalten. Dieser ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und soll Familien mit Kindern davor bewahren, in den Hartz-IV-Bezug zu rutschen. Können die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken, können sie den Zuschlag beantragen. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im Haushalt lebende Kind 140 Euro.

Für das Jahr 2012 ist gegenwärtig keine weitere Kindergelderhöhung vorgesehen. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, dass das Kindergeld erst 2013 wieder erhöht wird. Diese Erhöhung soll den Eltern dann nicht auf ihr Konto überwiesen werden, sondern in Form von Gutscheinen ausgegeben werden. Als Bildungsgutscheine solle sie direkt bei den Kindern ankommen, wie Cornelia Pieper, stellvertretende FDP-Vorsitzende, erklärte. Auch in der Bevölkerung scheint die Verfahrensweise “Gutscheine statt Bares” auf breiten Zuspruch zu stoßen.

Antrag auf Kindergeld in 2012

Der Antrag auf Kindergeld muss von einer anspruchsberechtigten Personen mit Vorlage der Geburtsurkunde schriftlich beantragt werden. Beantragt wird das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dort erhält man für gewöhnlich auch die entsprechenden Vordrucke. Hat das Kind, für das Kindergeld beantragt werden soll, bereits das 18. Lebensjahr überschritten, sind zudem weitere Nachweise vorzulegen. Nähere Informationen zum Antrag auf Kindergeld 2012 finden Sie hier.

Kindergeld 2012: Auszahlungstermine

Das Kindergeld wird von der Familienkasse immer im Laufe des jeweiligen Monats ausgezahlt, für den ein Anspruch besteht. Der Zeitpunkt für diese monatliche Überweisung hängt von der Kindergeldnummer ab, die den Schreiben der Familienkassen zu entnehmen ist. Die genauen Auszahlungstermine für das Jahr 2012 finden Sie hier.

Nicht grundsätzlich muss das Kindergeld an die Eltern überwiesen werden. Vor allem für Kinder, die selbst auf das Geld angewiesen sind - das sind besonders Studenten und Auszubildende -, kann es von Vorteil sein, wenn ein sogenannter Antrag auf Abzweigung gestellt wird. Damit lässt sich veranlassen, dass das Kindergeld nicht mehr an die Eltern, sondern direkt an das Kind ausgezahlt wird.

Einkommensgrenzen beim Kindergeld

Alternativ zum Kindergeld gibt es noch den Kinderfreibetrag. Wer den Kinderfreibetrag beansprucht, verzichtet auf die monatlichen Kindergeldzahlungen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn die Eltern über ein hohes Einkommen verfügen. In solchen Fällen ist die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag häufig höher als die Zahlungen des Kindergeldes.

Ab Januar 2012 müssen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Bisher mussten Eltern und Kinder bei der Familienkasse nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind, von 8004 Euro pro Jahr, einhalten. Künftig muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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