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Düsseldorfer Tabelle 2025: Unterhalt-Erhöhung für Kinder im Überblick


Neue Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltssätze steigen: So viel müssen Sie 2025 zahlen

Von dpa, t-online, cch, sah, sms

Aktualisiert am 18.02.2025Lesedauer: 3 Min.
Kindesunterhalt: Wie viel Unterhalt jemand seinem Kind zahlen muss, regelt die Düsseldorfer Tabelle.Vergrößern des Bildes
Kindesunterhalt: Wie viel Unterhalt jemand seinem Kind zahlen muss, regelt die Düsseldorfer Tabelle. (Quelle: Eibner/imago-images-bilder)
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Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze, die Trennungskinder erhalten. Die Mindestsätze sind zum 1. Januar 2025 gestiegen. Wovon hängen die Beträge ab?

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern seit Januar 2025 mehr Unterhalt zahlen: Die Bedarfssätze sind erneut gestiegen. Damit haben Trennungskinder 2025 bundesweit Anspruch auf mehr Geld.

Wie bereits im vergangenen Jahr wurde nicht nur der Unterhalt für Minderjährige, sondern auch jener für Kinder über 18 Jahren erhöht. Die neue "Düsseldorfer Tabelle", so heißt die Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts, ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die Unterhaltssätze sind je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um einen zwei- oder dreistelligen Eurobetrag im Monat gestiegen, teilt das Oberlandesgericht in Düsseldorf mit.

Einkommensklassen wurden erweitert

Die Tabelle wurde bereits 2022 bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert (zuvor endete sie bei 5.500 Euro). Für die meisten Haushalte, in denen Trennungskinder leben, dürften trotz Kindergeldanrechnung tatsächlich ein paar Euro mehr herausspringen. Die Unterhaltspflichtigen müssen entsprechend mehr berappen. Ausnahme: Wird der sogenannte Mindestbehalt des Unterhaltspflichtigen überschritten, muss der Staat einspringen und aufstocken.

Das ist die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 1962. Sie regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine eigene Gesetzeskraft, sie ist vielmehr als Richtlinie zu betrachten. Sie wird aber von den Gerichten bei einer Unterhaltsberechnung akzeptiert.

So viel Unterhalt müssen Sie 2025 zahlen

Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2025 für Kinder von null bis fünf Jahren 482 Euro pro Monat, ein Plus von zwei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 554 Euro und damit drei Euro mehr. Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren sind es vier Euro mehr (649 Euro).

Diese Sätze gelten für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro Nettoeinkommen. Für höhere Einkommen weist die Tabelle auch höhere Beträge aus. Zwölf- bis 17-Jährige etwa erhalten in der neuen oberen Einkommensgruppe von 9.701 bis 11.200 Euro netto 1.298 Euro und damit acht Euro mehr als 2024.

Düsseldorfer Tabelle 2025

Das sind die Unterhaltssätze für 2025 (Unterhalt in Euro):

Einkommensstufen (Netto)0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 JahrevolljährigBedarfskontrollbetrag
bis 2.100 Euro4825546496931.200/1.450
2.101 - 2.500 Euro5075826827281.750
2.501 - 2.900 Euro5316107147631.850
2.901 - 3.300 Euro5556387477971.950
3.301 - 3.700 Euro5796657798322.050
3.701 - 4.100 Euro6177108318882.150
4.101 - 4.500 Euro6567548839432.250
4.501 - 4.900 Euro6957989359982.350
4.901 - 5.300 Euro7338439871.0542.450
5.301 - 5.700 Euro7728871.0391.1092.550
5.701 - 6.400 Euro8109311.0911.1652.850
6.401 - 7.200 Euro8499761.1431.2203.250
7.201 - 8.200 Euro8871.0201.1951.2763.750
8.201 - 9.700 Euro9261.0641.2471.3314.350
9.701 - 11.200 Euro9641.1081.2981.3865.050

Düsseldorfer Tabelle 2024

Zum Vergleich sehen Sie hier die Tabelle von 2024 (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):

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Kindesunterhalt für volljährige Trennungskinder

Auch für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze 2025: von 689 auf 693 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Bei den Anpassungen der Tabelle 2018 und 2019 waren sie unverändert geblieben, 2020 bis 2023 waren sie erhöht worden.

Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, blieb 2022 unverändert (860 Euro) und wurde bereits 2023 auf 930 Euro erhöht; 2024 stieg dieser Satz nicht erneut. 2025 ist er auf 990 Euro erhöht worden.

Unterhalt und Kindergeld

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Kindergeld wurde bereits zum 1. Januar 2025 angepasst: Familien erhalten seitdem für jedes Kind 255 Euro.

Beispiel:

Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 482 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 2025 für das erste Kind 255 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 127,50 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit nach dem Abzug auf 354,50 Euro (482 Euro – 127,50 Euro).

Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige 2025

Wie viel Unterhaltspflichtige von ihrem Einkommen behalten dürfen, ist ebenfalls geregelt. Der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Unterhaltspflichtigen zusteht, hat sich 2025 nicht erhöht.

Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt bei 1.200 Euro. Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen liegt bei 1.450 Euro. Zudem wird seit 2023 von einer Warmmiete von 520 Euro ausgegangen. Dieser Betrag hat sich 2025 nicht erhöht.

Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Wer erhält die Unterhaltszahlungen?

Leben die Eltern getrennt und das Kind ist noch nicht volljährig, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, dem anderen Elternteil die Unterhaltszahlungen, den sogenannten Barunterhalt, leisten.

Bei einem Kind, das älter als 18 Jahre ist und sich in der Ausbildung oder im Studium befindet, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Das erwachsene Kind bekommt in diesem Fall selbst die Unterhaltszahlung. Wohnt es noch bei einem Elternteil, kann sich die Mutter oder der Vater die Kosten der Wohnung und der Verpflegung anrechnen lassen.

Verwendete Quellen

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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