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50.000 Euro Bußgeld für Gartenarbeit: Das ist im Herbst verboten


Fehler bei der Gartenarbeit
50.000 Euro Bußgeld können im Herbst drohen

Die Gartensaison neigt sich dem Ende zu. Doch es gibt noch immer Situationen, bei denen Sie eine hohe Strafe zahlen müssen, wenn Sie sich falsch verhalten.

Aktualisiert am 19.10.2024|Lesedauer: 2 Min.
Von t-online, jb
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Bis zu 100.000 Euro Strafe kann es kosten, wenn Sie zwischen dem 1. März und 30. September bestimmte Hecken, Sträucher und Bäume roden beziehungsweise fällen (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Doch auch ab dem 1. Oktober lauern noch immer kleine Fallstricke, deren Missachtung ein hohes Bußgeld nach sich ziehen kann.

Die Zaubernuss ist besonders praktisch als bunter Farbtupfer für die Kalte Jahreszeit. Im Herbst gefällt sie mit bunten Blättern, im Winter lockern farbige Blüten den tristen Garten auf. Sie braucht einen sonnigen oder halbschattigen, windgeschützten Standort.Vergrößern des Bildes
Laub: Heruntergefallene Blätter sollten schnellstmöglich geräumt werden. (Quelle: Harald Lange/imago-images-bilder)

Blätter, Blüten und Unkraut

Wie bei Schnee gilt auch für Laub eine Räumpflicht. Sie besagt, dass Hausbesitzer den Gehweg vor ihrem Grundstück reinigen, also von Laub befreien müssen. In einigen Kommunen übernimmt die Räumpflicht die Gemeinde. Das ist jedoch eher selten.

Neben heruntergefallenen Blätter beinhaltet die Räumpflicht das Entfernen von losen Blütenblättern und Pflanzenteilen auf dem Gehweg. Und sogar das Beseitigen von Unkraut fällt unter die Pflicht. Kurz: Alles, was den Gehweg rutschig und somit unsicher macht, muss der Hausbesitzer entfernen.

Wer gegen die Räumpflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Kommt es infolge der Nichterfüllung der Pflicht zu einem Unfall, muss der Hausbesitzer zudem für das Schmerzensgeld und weitere Kosten aufkommen, die aus dem Verfahren entstehen.

Ruhestörung

Nicht nur im Sommer droht ein Bußgeld wegen Lärmbelästigung. Im Herbst sollte ebenfalls zu bestimmten Zeiten Ruhe herrschen. Das bedeutet, dass die Verwendung des Laubbläsers oder -saugers sowie unter bestimmten Umständen sogar das Rasenmähen verboten sind. Diese und andere geräuschvolle Gartengeräte dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr verwendet werden. Wer also seiner Laubräumpflicht nachkommen möchte, muss unter Umständen zum Besen greifen.

Wärmequelle

Gartenabfälle wie beispielsweise Holzschnitt und Laub dürfen Sie nicht im Garten verbrennen. Auch wenn das Feuer ausschließlich auf Ihrem eigenen Grundstück lodert, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Für sie kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Ausnahme: Ihnen liegt eine gesonderte Genehmigung des Ordnungsamtes vor.

Übrigens: Im Gegensatz zu grundsätzlich verbotenem offenem Feuer im Garten sind geschlossene Feuer wie bei ummauerten Feuerstellen, Feuerkörben oder Feuerschalen auch ohne amtliche Genehmigung erlaubt. Diese müssen jedoch mindestens 100 Meter von einem Wald entfernt stattfindet.

Apropos Entsorgung von Gartenabfällen: Wer Erde, Laub, Pflanzenteile und Co. nach der Gartenarbeit einfach in der Natur entsorgt, begeht ebenfalls eine Straftat. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Info

Neben den genannten Regeln gelten noch andere Vorschriften, die vor allem im Frühling und Sommer akut sind. Welche es genau sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Verwendete Quellen
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