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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Schneechaos Streu- und Räumpflicht im Winter – Wer ist wann und wie zuständig?
Wenn der Winter kommt, ist auch der Schnee nicht weit. Doch wer räumt ihn dann weg? Diese Regelungen gelten.
Die Räumpflicht ist eigentlich klar geregelt, doch viele wissen nicht genau Bescheid und sind unsicher, worin genau ihre Pflichten bestehen.
Wer muss der Streu- und Räumpflicht im Winter nachkommen?
Die Verkehrssicherungspflicht liegt, laut Mieterschutzbund, beim Eigentümer. Das wäre bei öffentlichen Wegen in der Regel die Gemeinde oder die Stadt. Diese übertragen die Räumpflicht aber meist auf die Anlieger und Hauseigentümer.
Diese wiederum können Ihre Mieter dazu verpflichten, bei Schneefall die Gehwege vor der Haustür zu räumen. So sind am Ende häufig Sie selbst als Bewohner dafür verantwortlich, der Streu- und Räumpflicht im Winter nachzukommen. Dies muss dann allerdings auch eindeutig im Mietvertrag vereinbart sein, so der Deutsche Mieterbund.
Wenn im Mietvertrag festgeschrieben ist, dass alle Bewohner der Räumpflicht nachgehen sollen, so müssen sich diese hierbei abwechseln. Welche Partei wann den Winterdienst übernehmen muss, sollte ebenfalls vertraglich festgelegt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Materialien für das Schneeräumen und Streuen muss allerdings der Vermieter zur Verfügung stellen. Zusätzlich ist er dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes regelmäßig zu kontrollieren.
Schnee – Wann müssen Sie räumen und streuen?
Wenn Sie als Mieter im Winter Schnee räumen oder bei Glätte streuen müssen, ist der Hauseigentümer dazu verpflichtet, entsprechendes Räumgerät zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören beispielsweise Schneeschaufeln und Streugut. Der Deutsche Mieterbund betont, dass es kein Gewohnheitsrecht gibt, nach dem beispielsweise nur die Erdgeschossparteien Schnee und Eis räumen müssten. Ein Übersichtsplan, der den Winterdienst der einzelnen Mietparteien festlegt und zum Beispiel im Treppenhaus ausgehängt wird, kann hier Klarheit schaffen.
Sofern Gemeinde oder Stadt nichts anderes haben verlautbaren lassen, gilt die Streu- und Räumpflicht wochentags etwa zwischen 7 Uhr und 20, am Wochenende und an Feiertagen ab 9 Uhr – bei Bedarf auch mehrmals täglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie verpflichtet sind, während Ihrer Arbeitszeit den Gehweg freizuräumen. Wenn Sie hingegen ständig in dieser Zeit verhindert sind, wegen Urlaub oder Berufstätigkeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren, so der Deutsche Mieterbund.
Haben Sie eine Vertretung benannt und fällt diese aus, müssen Sie für einen geeigneten Ersatz sorgen. Falls nicht geräumt und gestreut wurde und eine Person aus diesem Grund zu Schaden kommt, werden mögliche Ansprüche des Geschädigten oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung reguliert. Ist kein derartiger Versicherungsschutz vorhanden, muss unter Umständen der Schadensverursacher mit seinem gesamten Vermögen haften.
Was zu den Aufgaben der Räumpflicht gehört
Wenn es im Winter schneit, müssen Sie den Gehweg auf etwa 1,20 Meter Breite frei räumen, sodass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Vergessen Sie den Weg zur Mülltonne nicht – hier genügt allerdings auch ein schmalerer Weg. Übrigens: Streudienst bei Glätte genießt eine höhere Priorität als das Schneeräumen.
Wenn Sie im Winter Ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, sind Sie für eventuell entstandenen Schaden verantwortlich. Im Klartext heißt das: Kommt es zum Unfall, obwohl Sie an der Reihe waren, den Schnee zu räumen oder zu streuen, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Für eventuelle Schadenersatzansprüche kommt Ihre private Haftpflichtversicherung auf, sofern Sie über diese verfügen.
- vkb.de "10 Fakten übers Schneeräumen"
- test.de "Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa